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Sonntag, 01.01.2017

Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkasse

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen an ihre Versicherten, die im Zusammenhang stehen mit Aufwendungen für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige privat zu zahlen hat und die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, mindern nicht den Sonderausgabenabzug - das hatte der BFH mit Urteil vom 1. Juni 2016 entschieden (siehe auch Steuerbrief November 2016).

Zur Anwendung dieses Urteils hat das BMF nun Stellung genommen und sein bisheriges Schreiben vom 19. August 2013 wie folgt ergänzt:

  • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern!
  • Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
  • Die vom BFH vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung finden auf alle noch offenen Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine Form der Kostenerstattung für vom Versicherten selbst getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen vorliegt. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.
  • Zum Umgang mit den zu dieser Frage vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden wird ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.

Hinweis: Bei Bonuszahlungen ohne konkreten Aufwand des Steuerpflichtigen soll laut Verwaltung weiterhin eine Erstattung von Beiträgen gegeben sein, die vom Sonderausgabenabzug zu kürzen ist. Bonuszahlungen für Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind, sollen daher weiter vom Sonderausgabenabzug gekürzt werden. Diese Auffassung der Verwaltung teilen wir nicht. Der BFH hatte im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Bonuszahlungen keine Erstattungen von Beiträgen darstellen, die der Basisabsicherung des Steuerpflichtigen dienen. Den Basisschutz erhalten jedoch alle Versicherten, egal, ob diese bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder nicht. Daher sollte die Anwendung des Urteils unseres Erachtens nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erlangung der Bonuszahlung tätigen musste oder diese ohne eigene Aufwendungen, z.B. durch den Nachweis einer gesunden Lebensweise, erlangt hat. Der BFH hat diese Frage in seinem Urteil offen gelassen, so dass man in diesem Punkt weiterhin mit der Finanzverwaltung streiten muss.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016, IV C 3 - S 2221/12/10008: 008, NWB Dok-ID: NAAAF-88400
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