Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Keine Tarifbegünstigung von Teilzahlungen

Eine GbR betrieb eine psychotherapeutische Praxis und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die sie durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte der GbR zusätzliche Honorare für die Tätigkeit ihrer Gesellschafter aus den Jahren 2000 bis 2004 in vier etwa gleich hohen Raten nach. Dabei flossen zwei Raten im Jahr 2005 und zwei Raten im Jahr 2006 zu.

Das Finanzamt versagte der GbR die für die Nachzahlung beantragte ermäßigte Besteuerung. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das Finanzgericht die Klage ab.

Ebenso der BFH. Er sah in den Nachzahlungen zwar eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“, die jedoch keine tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte darstellten. Es fehle an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, da die Zahlungen nicht in einem Jahr zugeflossen seien. Zwar sei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal der tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte. Der unbestimmte Rechtsbegriff „außerordentliche Einkünfte“ sei jedoch im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Danach seien außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerpflichtigen einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führe.

Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass ein Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise dann unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Ein solcher Ausnahmefall sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Nachzahlung in nahezu gleich großen Beträgen erfolgt sei.

Quelle: BFH-Urteil vom 2. August 2016, VIII R 37/14, NWB Dok-ID: ZAAAF-87356
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