Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Weitere Verschärfung bei der Kassenführung verabschiedet

Ältere Kassensysteme (z.B. elektronische Registrierkassen mit Papierjournal oder elektronischem Journal ohne Möglichkeit zur Einzeldatenspeicherung) können diese genannten Vorgaben nicht erfüllen und dürfen damit nicht mehr eingesetzt werden. Organisationsunterlagen und Daten der „Alt-Kassen“ sind allerdings weiterhin für steuerliche Zwecke während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Möglich bleibt aber weiterhin das Führen einer offenen Ladenkasse.

Hinweis: Die Unternehmerverbände haben sich für eine Verlängerung der o.g. Übergangsfrist eingesetzt, denn die Umstellung auf Kassensysteme, die diese neuen Erfordernisse erfüllen, ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Verwaltung verweist aber darauf, dass sie ja bereits eine 6-jährige Übergangsfrist eingeräumt habe. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertige nicht, dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet würden.

Positiv ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof mit einem neuen Urteil vom 16. Dezember 2016 bezüglich der Frage, ob ein Zählprotokoll täglich anzufertigen ist oder nicht, für Klarheit gesorgt hat. Er stellt fest, dass die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist, nicht erfordert. Ein „Zählprotokoll“, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, sei nicht zu verlangen. Im Jahr 2015 hatte der BFH dagegen das Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse noch als Mangel der Kassenführung dargestellt. Allerdings erhöhen Zählprotokolle auch heute schon die Beweiskraft für eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung. Formelle Mängel gehen ansonsten immer zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Nicht genug, dass die Wirtschaft durch die Umstellung mit erheblichen Kosten belastet ist, z.T. gibt es sogar Lieferengpässe bei den Kassenlieferanten. Dennoch hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung weiter verschärft. Das Gesetz wurde bereits verabschiedet und veröffentlicht. Einwände hiergegen seitens der Wirtschaft und Landwirtschaft wurden ebenfalls, u.a. mit Hinweis auf die in den Nachbarländern geltenden Regelungen, vom Tisch gefegt. Mit folgenden (zukünftigen) Verschärfungen müssen sich Steuerpflichtige bereits jetzt vertraut machen und dies beim Kauf neuer elektronischer Kassen- oder Waagesysteme berücksichtigen:

  • Die Kassenaufzeichnungen sind ab 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese verlangt ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine einheitliche digitale Schnittstelle.Kasseneinnahmen und -ausgaben sind seit dem 29.12.2016 zwingend täglich aufzuzeichnen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen. Betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind alle Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Bei sogenannten offenen Ladenkassen entfällt die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen bei Barverkäufen von Waren (nicht Dienstleistungen) an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen.
  • Die Kassenaufzeichnungen sind ab 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese verlangt ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine einheitliche digitale Schnittstelle.

Hinweis: Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind und die zwar die heutigen Anforderungen erfüllen, jedoch bauartbedingt nicht für die zukünftigen Anforderungen aufrüstbar sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.

  • Bei elektronischen Kassenaufzeichnungen gibt es zukünftig (ab 2020) eine Belegausgabepflicht. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich, wenn der Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erfolgt. Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen.
  • Steuerpflichtige unterliegen ab 2020 einer Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt, dass sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen (u.a. Name, Anschrift, Datum der Anschaffung, der Inbetriebnahme, der Außerbetriebnahme, Seriennummer etc.). Die Meldepflicht gilt auch für vor 2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme.
  • Ab 2018 kann das Finanzamt eine Kassennachschau durchführen, d.h. ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Betriebsprüfung Einblick in die Kasse des Steuerpflichtigen nehmen und die Daten auslesen.

Hinweis: „Schwarze Schafe“ führen immer wieder dazu, dass es Verschärfungen im Steuerrecht zu Lasten auch der ehrlichen Steuerbürger gibt. So wurden vor rund zwei Jahren sowohl der Hersteller einer Software zur Manipulation elektronischer Kassensysteme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und ein Steuerpflichtiger wegen Steuerhinterziehung durch Verwendung der entsprechenden Software verurteilt. Der Gesetzgeber reagiert öffentlichkeitswirksam auf solche Fälle. Eine Pflicht zur elektronischen Kassenführung ist jedoch (noch!) nicht Gesetz geworden, d.h. grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. Dezember 2016, X B 41/16, www.bundesfinanzhof. de, BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BStBl. II 2015, 743, Infoblatt zum ordnungsgemäßen Einsatz von elektronischen Kassen für Unternehmer, Stand Januar 2017, Bayerische Landesamt für
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