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Samstag, 01.04.2017

Pauschalen für Bereitschaftsdienst sind lohnsteuerpflichtig

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit neben dem Grundlohn an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind lohnsteuerfrei, sofern bestimmte Beträge nicht übersteigen.

In einem aktuellen Urteil des BFH wurde nun deutlich, dass das tatsächliche Leisten der Arbeit für die Lohnsteuerfreiheit entscheidend ist. In einem Streitfall zahlte ein Krankenhaus seinen angestellten Ärzten für Bereitschaftsdienste pauschale Zuschläge zum Grundlohn. Die Ärzte hatten laut Arbeitsvertrag eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit pro Woche zu leisten. Hierfür erhielten sie einen Grundlohn. Für den Bereitschaftsdienst, der zusätzlich zu leisten war, erhielten sie pro Werktag einen pauschalen Zuschlag und einen höheren pauschalen Zuschlag an Wochenenden und Feiertagen. Für diese täglichen Zuschläge wurde insoweit keine Lohnsteuer abgeführt, als sie auf Zeiten entfielen, für die eine lohnsteuerfreie Vergütung laut Gesetz möglich ist. Hierfür wurden die Pauschalen auf Stundensätze umgerechnet. So kam es, dass allen Ärzten, die Bereitschaftsdienst geleistet haben, die pauschale Vergütung hierfür teilweise lohnsteuerfrei ausgezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte jedoch unabhängig davon, ob die Ärzte tatsächlich in ihrer Bereitschaftsdienstzeit gearbeitet hatten. Und eben dies führt laut BFH zu voll lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn begünstigt seien nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt würden. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden seien in Einzelaufstellungen festzuhalten. Die Pauschalen für Bereitschaftsdienst hätten im Streitfall den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung. Es läge kein begünstigter Zuschlag zum Lohn vor.

Quelle: BFH-Urteil vom 29. November 2016, VI R 61/14, DStR 2017 S. 542.
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