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Samstag, 01.04.2017

Vorratsdatenspeicherung

In Deutschland verpflichtet die Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsunternehmen seit 2015, die Telefon- und Internetverbindungsdaten bis zu zehn Wochen zu speichern. Ermittler sollen darauf bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen zugreifen können.

Ab dem 1. Juli 2017 müssen diese Anforderungen eigentlich umgesetzt sein. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht Münster jüngst entschieden, dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Das klagende Telekommunikationsunternehmen könne deshalb nicht verpflichtet werden, ab dem 1. Juli die Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger zehn Wochen lang zu speichern (Az. 13 B 238/17). Welche Auswirkungen das Urteil für die anderen Telekommunikationsunternehmen hat, ist noch nicht klar. Mit Spannung wird deshalb erwartet, wie die Bundesnetzagentur auf das OVG-Urteil und eine ebenfalls anhängende Telekom-Klage reagiert.

Das Internetportal Juve hält es für möglich, dass die Agentur die Speicherpflicht für alle betroffenen Markteilnehmer bis zur Klärung aller juristischen Fragen aussetzt oder die Bußgelder nicht verhängt, die sie ab dem 1. Juli 2017 verhängen dürfte.

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