Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Relevanz der Umsatzsteuer-ID-Nr. : „Falle“ für Kleinunternehmer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz USt-ID oder VAT-ID, dient dazu, sich im Geschäftsverkehr mit dem Ausland als Unternehmer zu erkennen zu geben.

Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt. Das ist allgemein bekannt und ist bei Leistungsbeziehungen, die sich auf das Inland beziehen, regelmäßig unproblematisch. Konsequenz daraus ist, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

Was aber, wenn, der Kleinunternehmer Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmern unterhält? Eine Bestellung über einen Webshop im Internet, der Download von Software etc., schnell ist eine grenzüberschreitende Lieferung oder sonstige Leistung in Anspruch genommen. Die Regelungen für Kleinunternehmer sind aber auf das Inland beschränkt.

Beispiel: Der Kleinunternehmer A mit Sitz in Deutschland bestellt bestellt Waren für sein Unternehmen bei einem französischen Webshop. Die Ware wird geliefert. A erhält eine Rechnung. Variante a) A verwendet seine ihm erteilte UStID-Nr.

Durch die Verwendung seiner USt-ID-Nr. bringt A zum Ausdruck, dass er die Ware für sein Unternehmen bezieht. Daraus folgt, dass der Lieferer regelmäßig eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung erbringt. Der private Letztverbrauch erfolgt nicht in Frankreich, sondern in Deutschland. Die Rechnung wird netto ohne französische Umsatzsteuer erteilt. Der Kleinunternehmer hat nun die Verpflichtung einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern. Dazu meldet er im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung den Rechnungsbetrag, berechnet darauf die nach deutschem Recht entstehende Steuer. Als Kleinunternehmer steht ihm kein Vorsteuerabzug zu, sodass sich für ihn eine Zahllast gegenüber dem Finanzamt ergibt.

Variante b) A verwendet keine USt-ID-Nr., da er keine beantragt hat.

Damit geht der Lieferer davon aus, dass er an eine Privatperson liefert. In der Rechnung wird französische Umsatzsteuer ausgewiesen. Ist die Ware aber tatsächlich für das Unternehmen gedacht, dann unterliegt auch diese Lieferung der Erwerbsbesteuerung, wie unter Variante a) dargestellt. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer, ist in diesem Fall jedoch der ausgewiesene Bruttobetrag zu Grunde zu legen. Im Ergebnis trägt der Kleinunternehmer damit die französische Steuer und die deutsche Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Recht auf Vorsteuerabzug.

So oder so gesehen ergeben sich aus vermeintlich unkritischen Sachverhalten („ich bin Kleinunternehmer, mit Umsatzsteuer hab ich nichts am Hut“) steuerliche Risiken, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.

Unsere Empfehlung

Verwenden Sie, bei der Bestellung von Waren oder sonstigen Leistungen die Sie für Ihr Unternehmen beziehen, stets Ihre USt-ID-Nr.

Die USt-ID-Nr. wird auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern Unternehmern erteilt. Falls Sie noch keine USt-ID-Nr. haben, sprechen Sie uns an. Wir kümmern uns darum.

Soweit Sie eine Lieferung oder eine sonstige Leistung aus dem Ausland beziehen, teilen Sie uns dies mit, damit wir diese im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigen.

Zu guter letzt

Vor kurzem sprach mich ein Mandant an, dass er den Hinweis bekommen habe, dass die USt-IDNr. auf seiner Internetseite angegeben werden muss. Die Antwort lautete: „§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Telemediengesetz fordert die Angabe dieser Nummer, wenn Sie eine solche besitzen.“ Wird Ihnen eine UST-ID-Nr. erteilt, lautet die Antwort: „Sie müssen diese auf Ihrer Internetseite (Impressum) angeben.“

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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