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Samstag, 01.04.2017

Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen

Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jeder Nutzende die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen kann (subjektbezogene Auslegung).

Ein Lehrerehepaar nutzte gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm. Das Einfamilienhaus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten betrugen jeweils ca. 2.800 €. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer jeweils nur in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € und ordnete diesen Betrag den Eheleuten je zur Hälfte zu. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Höchstbetrag sei objektbezogen und nicht personenbezogen zu berücksichtigen.

Der BFH hob das Urteil auf. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien bis zum Höchstbetrag von 1.250€ abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche/ berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Abzugsvoraussetzungen hätten bei beiden Eheleuten vorgelegen, da ihnen als Lehrer kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestanden habe. In einem solchen Fall könne jeder der Nutzenden seine Kosten geltend machen. Für diese Auslegung würde bereits der Wortlaut sprechen. Es sei personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen und nicht auf das Objekt der Abzugsbeschränkung. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass der Abzugsbetrag von 1.250 € nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen solle.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wich der VI. Senat des BFH von der bisherigen Rechtsprechung des IV. Senats ab. In Abstimmung mit diesem vertritt der BFH jedoch nunmehr die Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat.

Quelle: BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016, VI R 53/12, NWB Dok-ID: PAAAG-38327
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