Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Arbeitszeitkonten bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine GmbH hatte drei Gesellschafter, die alle zu alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigten

Geschäftsführern bestellt waren. Die GmbH traf in 2007 mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gleich lautende „Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung“ zur Ermöglichung der Gestaltung der Lebensarbeitszeit durch bezahlte Freistellung von der Arbeit. Danach verzichteten die Geschäftsführer zum Zweck der Auszahlung in einer späteren Freistellungsphase auf die Auszahlung von laufenden und/oder einmaligen Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis. Die umgewandelten Bezüge wurden für den Kauf von Investmentfondsanteilen verwendet. Dazu eröffnete die GmbH jeweils ein Wertpapierdepot mit dazugehörigem Servicekonto. Mit Hinweis auf die Risiken einer solchen Kapitalanlage (insb. das Kursrisiko) vereinbarte die GmbH mit ihren Geschäftsführern, dass die Entwicklung der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Geschäftsführer der jeweiligen Wertentwicklung auf den Wertpapierdepots entsprechen sollte. Die GmbH aktivierte den Depotbestand und bildete in gleicher Höhe eine Rückstellung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass wegen der Beschränkung der Ansprüche der Geschäftsführer auf den jeweiligen Kurswert der Depot- und Servicekonten ohne weitere Gegenleistung (Verzinsung) von einer unverzinslichen Verpflichtung auszugehen und von daher die Rückstellung abzuzinsen sei.

Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besitze der alleinige Geschäftsführer für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und seine Arbeitszeit sei durch die Gesamtausstattung abgegolten. Eine Vereinbarung über Arbeitszeitkonten eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln, da eine solche Vereinbarung nicht dem entspreche, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies gelte auch, wenn eine GmbH mehr als nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt habe, die alle alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt seien.

Da das Finanzgericht von einer vGA ausging, konnte es die Frage der Abzinsung offen lassen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat sich bei seiner Entscheidung der Sichtweise des BFH aus dem Jahre 2015 angeschlossen. Damals ging es um die steuerliche Behandlung von Sonntags- und Feiertagszuschlägen sowie Überstundenvergütungen für einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2016 1 K 1381/14, EFG 2017 S. 420
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