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Samstag, 01.07.2017

IPSC-Schießen gemeinnützig?

Ein neugegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC- (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) 1975 e.V. war, beantragte die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Das von den Mitgliedern des Vereins ausgeübte IPSC-Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des BDS gehört. Der Verein war Mitglied im Landesverband Niedersachsen/Bremen des BDS, der seinerseits Mitglied des Bundesverbandes BDS ist. Der BDS ist seit 2004 nach dem Waffengesetz als Schießsportverband anerkannt und seine Sportordnung danach genehmigt. Auch das IPSC-Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Der BDS ist als gemeinnützig anerkannt.

Das Finanzamt jedoch lehnte den Antrag des neuen Vereines auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab und führte aus, beim IPSC-Schießen handele es sich nicht um eine begünstigte, die Allgemeinheit fördernde Sportart und verwies dabei auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO).

Dem folgte das Finanzgericht nicht und gab der Klage statt. Grundlage der Feststellung der Gemeinnützigkeit sei die Satzung des Vereins. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehe der BFH sämtliche Formen des Sportschießens als Sport i.S. der AO an. Das IPSCSchießen des Vereins erfülle diese Kriterien, da die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung gegeben und auch nicht aus anderen Gründen als allgemeinwohlschädlich einzuordnen sei. Im Rahmen des IPSC-Schießens würden keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt. Insoweit sei eine Vergleichbarkeit mit Paintball nicht gegeben. Anders als beim Paintball würden beim IPSC-Schießen keine Gegenspieler „eliminiert“, es gehe nicht um die Eroberung und/ oder Verteidigung von Flaggen oder Landschaftsmarken. Das sportliche Ziel beim IPSCSchießen liege (nur) darin, den Schießparcours mit möglichst hoher Trefferquote in möglichst kurzer Zeit zu durchlaufen. Die Ziele beim IPSC-Schießen seien in keiner Weise der menschlichen Gestalt ähnlich und auch das Tragen von Tarnkleidung sei - anders als beim Paintball - nach dem Regelwerk ausdrücklich verboten.

Das IPSC-Schießen unterscheide sich daher vom dem als gemeinnützig anerkannten statischen Sportschießen allein in der Weise, dass die Schüsse nicht von einer festen Position, sondern an unterschiedlichen Stellen eines Parcours abgegeben werden müssen. Eine Ähnlichkeit mit einem wettkampfmäßigen Kriegsspiel sei dagegen nicht erkennbar - so das Finanzgericht.

Hinweis: Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatten zuvor die Gemeinnützigkeit bei Vereinen verneint, deren Vereinszweck das Ausüben von Paintballspielen ist. Im Hinblick auf diese Urteile hat das Finanzgericht im Streitfall die Unterschiede zwischen IPSC-Schießen und Paintball herausgestellt und ist zu der Auffassung gelangt, dass das IPSC-Schießen als gemeinnützig anzuerkennen ist. Da die Entscheidung des Finanzgerichtes von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht und bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. August 2016, 6 K 418/15, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 48/16), EFG 2017 S. 179
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