Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Finanzierungskosten bei Erwerb eines Miteigentumsanteils

Ein Steuerpflichtiger besaß zusammen mit seinem Vater und seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus. Die dortigen Wohnungen nutzten die Miteigentümer jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzungsund Eigentumsanteile betrugen jeweils in etwa ein Drittel der Gesamtwohnfläche. Im Jahr 2006 erwarb der Steuerpflichtige sodann von seinem Vater und seiner Großmutter deren Miteigentumsanteile an der Immobilie für einen Kaufpreis von 130.000 €. Zugleich räumte er seinen Eltern und seiner Großmutter ein entgeltliches Nutzungsrecht an den von ihnen bewohnen Wohnungen ein. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige zusammen mit den Einnahmen aus der Vermietung unter anderem Zinsaufwendungen für ein Darlehen über 155.000 € als Werbungskosten. Er trug vor, aus diesem Darlehen habe er den Immobilienkauf finanziert. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm lediglich einen Abzug von 30 % vor.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen seien als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Das sei im Streitfall nur anteilig der Fall gewesen. Der Steuerpflichtige erwarb mit dem Zukauf im Jahr 2006 nicht nur die ideellen Miteigentumsanteile seines Vaters und seiner Großmutter an den von diesen genutzten Grundstücksflächen. Mit der Übertragung des vollumfänglichen Eigentums an der Immobilie, für das er den darlehensfinanzierten Kaufpreis von 130.000 € aufwendete, gewann er auch das nunmehr alleinige Eigentum an dem bereits selbst genutzten Grundstücksteil. Auch darauf entfiel der Kaufpreis, für den die Finanzierungskosten entstanden. Der Anteil, den der Steuerpflichtige vom darlehensfinanzierten Kaufpreis auf den Hinzuerwerb der Miteigentumsanteile an dem selbst genutzten Grundstücksteil aufwendete, war jedenfalls nicht geringer als 30 %. Der Steuerpflichtige habe selbst vorgetragen, dass sein eigener Nutzungsanteil in etwa einem Drittel der Gesamtnutzungsfläche entsprach.

Hinweis: Kern der Problematik ist, dass der Steuerpflichtige, sein Vater und seine Großmutter Teileigentum am gesamten Grundstück hatten und nicht jeweils Alleineigentümer der eigenen genutzten Wohnungen waren. Daher hatte der Steuerpflichtige nicht die Wohnungen des Vaters und der Großmutter erworben, sondern auch den Anteil der von ihm genutzten Wohnung, der auch anteilig seinem Vater und der Großmutter gehörte. Zwar kann ein Steuerpflichtiger beim Erwerb eines gemischt genutzten Objektes ein Darlehen voll der Finanzierung des fremdvermieteten Teils zuordnen, dies erfordert jedoch eine Zuordnungshandlung. Ob diese hier durch den zeitnahen Erwerb der Miteigentumsanteile zur Darlehensaufnahme gegeben war, wird der BFH klären müssen, welcher die Revision zugelassen hat.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 21. März 2016, 6 K 189/12, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 36/16), EFG 2017 S. 389
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