Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht BadenWürttemberg hat entschieden, dass der Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein kann.

In dem Fall hatte ein Steuerpfl ichtiger ein anteiliges Erbbaurecht erworben, das an den Grundstücken mit dem Recht verbunden war, Teilfl ächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen. Mit gleichem Vertrag erwarb er ferner von einer Personengesellschaft zwei Photovoltaikanlagen zu Alleineigentum. Zur Finanzierung der Anlagen nahm er ein Darlehen auf. Die Gesellschaft plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Doch die tatsächliche Leistung der Anlagen wich von dieser Prognose ab. Der Steuerpfl ichtige erklärte in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend Verluste von 9.700 € aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Da der zu erwartende Totalgewinn negativ sei, fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht. Damit liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.

Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt und erkannte die Verluste an. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zweistufi g zu prüfen. Sie bestehe aus einer Ergebnisprognose und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit. Die Ergebnisprognose sei für einen Prognosezeitraum über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagen von 20 Jahren negativ. Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen.

Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Steuerpfl ichtige habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um die Verluste gering zu halten. Technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses wurden ergriff en, wie Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und Reinigung der Moduloberfl ächen. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Steuerpfl ichtige habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Nach Überzeugung des Gerichtes zielte das Engagement des Steuerpfl ichtigen nicht auf das Generieren von steuerlichen Verlusten ab.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2017, 1 K 841/15, NWB Dok-ID: DAAAG-44889
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