Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Samstag, 01.04.2017

Keine Haftungsfreistellung durch Bevollmächtigung

Das sah das Finanzgericht anders. Eine Haftung der Vorsitzenden ergebe sich aus § 69 Satz1 Abgabenordnung. Sie habe als gesetzliche Vertreterin des Vereins ihre Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt. Die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ergab sich aus ihrer Stellung als Erste Vorsitzende. Dieser Pflicht konnte sie nicht durch die Überlassung der Geschäftsführung durch eine umfassende Vollmacht entziehen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Kassierer von ihr eine Generalvollmacht erhalten hatte und als faktischer Vorsitzender agierte. Das gilt allein schon deswegen, weil eine solche Vollmacht zivilrechtlich nicht wirksam ist. Der vollständige Entzug der Vertretungsmacht des Vorstands ist nämlich vereinsrechtlich ausgeschlossen.

Die Vorsitzende kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Kassierer faktischer Vorsitzender gewesen sei. Wäre sie nämlich nicht in der Lage gewesen, sich innerhalb des Vereins durchzusetzen und ihrer Rechtsstellung gemäß zu handeln, hätte sie als Vereinsvorsitzende bereits früher zurücktreten müssen und nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken dürfen, als sorge sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

Grobe Fahrlässigkeit

Eine Steuerhaftung nach § 69 AO setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Das Gericht sah mindestens eine grobe Fahrlässigkeit. Die Vorsitzende handelte grob fahrlässig, weil sie die Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen und ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Sie musste gewusst haben, dass sie sich ihren steuerlichen Pflichten nicht durch eine „Generalvollmacht“ entziehen konnte, sondern sie persönlich wahrzunehmen musste. Dies war zudem Thema einer Besprechung mit dem Finanzamt gewesen, an der sie teilgenommen hatte.

Für das Gericht war auch nicht ersichtlich, dass sie zumindest die Tätigkeit des Kassierers überwacht und kontrolliert hätte.

Vorsicht bei Übertragung der steuerlichen Aufgaben

Solche Fälle, in denen der (ehrenamtliche) Vorstand, die steuerlichen Aufgaben auf einen (hauptamtlichen) Geschäftsführer übertragt, sind in Vereinen gängig. Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bleibt in beim Vorstand, weil das Vereinsrecht eine Gesamtvollmacht nicht kennt. Das gilt auch für einen als besonderen Vertreter im Vereinsregister eingetragenen Geschäftsführer.

Es bleibt hier also im unbedingten Eigeninteresse des Vorstands, die Tätigkeit des Geschäftsführers laufend zu überwachen. Macht der Vorstand das nicht, handelt er regelmäßig nicht grob fahrlässig. Damit ist die Voraussetzung für eine Steuerhaftung nicht erfüllt.

« zurück