Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Aufteilung des BehindertenPauschbetrags

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 erfolgte der Wechsel von der „getrennten Veranlagung“ zur „Einzelveranlagung“ von Ehegatten. Seither gilt, dass bei Ehegatten, die die Einzelveranlagung anstatt der Zusammenveranlagung wählen, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten diese Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden.

Ein Steuerpflichtiger war verheiratet und beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau stellte er u.a. den Antrag, den BehindertenPauschbetrag seiner Ehefrau hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt lehnte die Aufteilung ab und begründete dies damit, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht mehr möglich sei. Der Betrag stelle keine „Aufwendungen“ dar und falle deshalb nicht unter die entsprechende Regelung. Der Behinderten-Pauschbetrag sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt.

Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Auch mit der Neuregelung der Ehegattenveranlagung und der damit verbundenen „Systemumstellung“ von der getrennten Veranlagung zur Einzelveranlagung von Ehegatten sei eine Aufteilung von außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich möglich. Dies gelte auch für das neue Recht. Denn unter die außergewöhnlichen Belastungen fielen von Gesetzes wegen auch solche Aufwendungen, die – unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Einzelnachweis als Pauschbeträge geltend gemacht werden könnten. Mit der Gesetzesänderung sollte lediglich die bisherige Möglichkeit der freien „steueroptimalen Zuordnung“ bestimmter Kosten bei der Einzelveranlagung von Ehegatten entfallen.

Hinweis: Das Urteil richtet sich gegen die derzeit gültige Verwaltungsauffassung und auch gegen herrschende Literaturmeinung. Die Richter haben dieser ausdrücklich widersprochen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH die Regelung auslegen wird. Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 1. Dezember 2016 1 K 221/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 2/17), EFG 2017 S. 405
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