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Samstag, 01.04.2017

Realisation eines Veräußerungsverlusts bei Ratenzahlung

Eine Grundstücksgemeinschaft erwarb in 1998 Miteigentumsanteile an Grundstücken für rund 231.000 €. In 2007 wurden die Grundstücke verkauft, wobei auf diese Anteile ein Kaufpreis von 125.000 € entfiel. Von dem vereinbarten Kaufpreis wurden 50.000 € auch in 2007 gezahlt. Die Restbeträge wurden in 2008 (9.000 €) und 2009 (66.000 €) beglichen. Dem anteiligen Kaufpreis von 125.000 € stand ein Buchwert von 192.000€ (Anschaffungskosten abzgl. Abschreibungen von 39.000 €) gegenüber, so dass sich der Gesamtverlust aus diesem Grundstücksgeschäft auf 67.000 € belief. Die Grundstücksgemeinschaft ging davon aus, dass sich der Veräußerungsverlust für 2007 in Höhe des Buchwertes (192.000 €) abzüglich der erhaltenen Teilzahlung von 50.000 € ergebe und von daher mit 142.000 € zu berücksichtigen sei. Die in den Folgejahren 2008 und 2009 vereinnahmten Kaufpreisraten würden demnach in diesen Jahren zu Veräußerungsgewinnen in Höhe der Zahlungen führen. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, der Verlust sei erst im Jahr der letzten Rate verwirklicht worden und daher erst in 2009 mit 67.000 € zu berücksichtigen. Ebenso entschied das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Der BFH sah dies jedoch anders. Für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus einem privaten Veräußerungsgeschäft sei der tatsächliche Veräußerungspreis maßgebend, unabhängig davon, wann er zu entrichten sei. Im Streitfall sei der Gesamtverlust in Höhe von 67.000 € unstrittig. Für welches Kalenderjahr der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst werde, sei gemäß der BFH- Rechtsprechung nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses zu beurteilen. Bei zeitlicher Streckung des Veräußerungserlöses werde der Veräußerungspreis daher in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst. In Verlustfällen entstehe insofern mit dem Zufluss des jeweiligen Teilbetrags der Verlust anteilig und falle entsprechend nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.

Der BFH ordnete die Änderung der angefochtenen Verlustfeststellung dahingehend an, als dass für das Jahr 2007 ein Verlust i.H.v. 26.900 € festzustellen war. Der in 2007 zugeflossene Teilzahlungsbetrag von 50.000 € entspreche einem Anteil von 40 % des Veräußerungserlöses von 125.000 €, so dass der Verlustanteil für 2007 entsprechend 26.900 € (40 % von 67.000 €) betrage. Dementsprechend sei der Verlustanteil in 2008 in Höhe von 4.800 € (7 %) und in 2009 in Höhe von 35.400 € (53 %) anzusetzen.

Hinweis: Der BFH hat in dem Urteil auch auf die in der Literatur unterschiedlichen Meinungen hingewiesen. Im Urteilsfall vertrat er jedoch die Auffassung, dass mit dem veranlagungsbezogenen Ausgleich zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den aufgewandten anteiligen Ausgaben eine dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit folgende periodengerechte Leistungsfähigkeitsbemessung nach dem objektiven Nettoprinzip eintritt. Dies gelte nicht bei der Veräußerung von Beteiligungen, da der Gewinn oder Verlust daraus zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre, für die nicht das Zuflussprinzip, sondern die Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustentstehung maßgebend sei.

Quelle: BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016, IX R 18/16, NWB Dok-ID: WAAAG-40817
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