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Samstag, 01.07.2017

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht:

1. Tätigkeitsmittelpunkt Wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Erwerbstätigen ist, dürfen die Raumkosten in unbeschränkter Höhe steuerlich abgezogen werden.

2. Kein anderer Arbeitsplatz Wenn sich der Tätigkeitsmittelpunkt aber nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet und dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250 € in Betracht.

Die OFD Niedersachsen hat in einer neuen Verfügung eine Prüfreihenfolge für die steuerliche Anerkennung der Raumkosten vorgegeben.

Prüfungsschritt 1: Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Als Erstes ist zu prüfen, ob es sich bei dem beruflich/betrieblich genutzten Raum begrifflich überhaupt um ein „häusliches Arbeitszimmer“ handelt. Denn nur für ein solches gelten die Abzugsbeschränkungen.

Hinweis: Entspricht ein Raum seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem Arbeitszimmer, sondern handelt es sich um einen Betriebsraum (z.B. ein Lager, eine Werkstatt o.ä.), dann sind die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen muss eine innere häusliche Verbindung bestehen. Dazu können auch Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau gehören.

Hinweis: Fehlt die innere häusliche Verbindung, handelt es sich i.d.R. um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, bei dem die Aufwendungen unbeschränkt abzugsfähig sind.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt.

Hinweis: Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ können aufgrund der fehlenden räumlichen Trennung nicht berücksichtigt werden.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Raum ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von max. 10 % des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit unschädlich.

Hinweis: Bei einer höheren privaten Mitbenutzung des Raums gilt ein komplettes Abzugsverbot. Ein anteiliger Abzug für den beruflich/betrieblich genutzten Teil kommt nicht in Betracht.

Prüfungsschritt 2: Wo liegt der Tätigkeitsmittelpunkt?

Liegt nach diesen Ausführungen ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vor, stellt sich die Frage nach dem Tätigkeitsmittelpunkt. Denn ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Der Tätigkeitsmittelpunkt richtet sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt stattdessen nur eine indizielle Bedeutung zu.

Prüfungsschritt 3: Steht ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung?

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, dann kommt möglicherweise ein auf bis zu 1.250 € begrenzter Abzug der Raumkosten in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die allgemeinen Umstände, z.B. Lärmbelästigung, Publikumsverkehr, Großraumbüro sind unbeachtlich, solange der Arbeitsplatz für die Erledigung der Arbeiten genutzt werden kann und der Steuerpflichtige somit auf das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend angewiesen ist. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug nicht möglich.

Hinweis: Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ggf. kommt eine nur anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen in Betracht, soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht-

Telearbeitsplatz/Home-Office

In welcher Höhe ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Telearbeitsplatz (Home-Office) als Werbungskosten abziehen kann, richtet sich nach dem zeitlichen Nutzungsumfang des Arbeitsplatzes:

a. Ausschließlich Home-Office (Fünf Tage)

Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home-Office) tätig und steht ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen sind im vollen Umfang zu berücksichtigen.

b. Drei Tage Home-Office

Sind die im Home-Office und im Betrieb erledigten Arbeiten des Arbeitnehmers qualitativ gleichwertig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Steuerpflichtige die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit, so dass die Aufwendungen im vollen Umfang abzugsfähig sind.

c. Zwei Tage Home-Office

Sind die im Home-Office und im Betrieb erledigten Arbeiten des Arbeitnehmers qualitativ gleichwertig, verbringt der Arbeitnehmer in seinem HomeOffice aber weniger Zeit als in seinem Betrieb, liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt an seinem betrieblichen Arbeitsplatz - mit der Folge, dass kein unbeschränkter Raumkostenabzug für das Home-Office möglich ist.

Ist es dem Steuerpflichtigen aber untersagt, an den Home-OfficeTagen im Büro des Arbeitgebers tätig zu werden, steht dem Steuerpflichtigen der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250 € berücksichtigt werden.

Höchstbetrag von 1.250 €

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auf 1.250 € begrenzt abzugsfähig, wenn für die betriebliche und/ oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag und nicht um einen Freibetrag.

Die Aufwendungen sind vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen, ein pauschaler Ansatz von 1.250 € kommt nicht in Betracht. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurde der Höchstbetrag objektbezogen und nicht pro Nutzer gewährt. Der BFH hat aber mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 entschieden, dass der Höchstbetrag personenbezogen zu gewähren ist. Die Urteile sind jedoch noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden.

Hinweis: Sollte das Finanzamt an der objektbezogenen Begrenzung des Freibetrages festhalten, ist der Einkommensteuerbescheid in jedem Fall per Einspruch anzugreifen.

Abzugsfähige Aufwendungen

Sofern ein beschränkter oder unbeschränkter Abzug von Raumkosten möglich ist, müssen zunächst die gesamten Raumkosten der Privatwohnung bzw. des Privathauses ermittelt werden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Gesamtaufwendungen des Gebäudes/der Wohnung zu ermitteln und anteilig für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.

Ersatzleistungen des Arbeitgebers

Die OFD weist ausdrücklich darauf hin, dass Zuzahlungen des Arbeitgebers zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind (keine steuerfreie Kostenerstattung). Gleiches gilt für pauschale Bürokostenzuschüsse oder bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung.

Hinweis: Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungsund Telekommunikationsgeräte (PC, Laptop oder Tablet, Telefon oder Smartphone) sowie deren Zubehör, um diese beispielsweise im Home-Office zu nutzen, so ist die Überlassung grundsätzlich steuerfrei, auch wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung dieser Geräte erlaubt ist.

Quelle: OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 27. März 2017, S 2354 - 118 - St 215, NWB Dok-ID: HAAAG-41833
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