Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Privates Veräußerungsgeschäft bei Zweit- und Ferienwohnungen

Eine Steuerpfl ichtige und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater ein bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum. Anschließend vermieteten sie das Haus bis November 2004 an ihren Vater. Ab Dezember 2004 nutzte die Steuerpfl ichtige das Haus als Zweitwohnung für Ferienaufenthalte. Im Jahr 2006 erwarb sie von ihrem Bruder dessen Anteil am Haus. Noch im selben Jahr verkaufte die Frau das Objekt, ohne einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf zu erklären. Das sah das Finanzamt anders und setzte dement sprechend einen Veräußerungsgewinn an. Es war der Meinung, die Ausnahmeregelung für die Veräußerung selbstbewohnter Immobilien sei bei einem lediglich als Ferienwohnung genutzten Objekt nicht anwendbar. Dem folgte das Finanzgericht. Bei dem Objekt habe es sich lediglich um eine Zweitwohnung gehandelt. Der Gesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung nur berufl ich genutzte Wohnungen begünstigen wollen.

Der BFH gab der Klage jedoch statt. Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setze lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet sei und vom Steuerpfl ichtigen (allein oder gemeinsam mit Angehörigen oder Dritten) auch bewohnt werde. Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpfl ichtige nur zeitweilig bewohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befi nden.

Ein Steuerpfl ichtiger könne deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst seien daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, komme es nicht darauf an, ob der Steuerpfl ichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Hinweis: Der BFH vertrat die Auff assung, dass die in der Literatur vertretene Gegenmeinung, wonach eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ bei einer Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung nicht vorliegen soll, im Gesetz keine Stütze fi nde. Wenn der Gesetzgeber Zweit- und Ferienwohnungen von der Begünstigung hätte ausnehmen wollen, dann hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich gesetzlich zu regeln.

Quelle: BFH-Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16, NWB Dok-ID: HAAAG-59871
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