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Samstag, 01.07.2017

Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat sich nun zu den Voraussetzungen im Einzelnen geäußert:

Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen

Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das LfSt geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass i.d.R. eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen trägt. Bei anderen Personen hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Nach dem BGB sei der Erbe zwar rechtlich verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Das LfSt weist aber darauf hin, dass sich allein auf diese Regelung nach der BFH-Rechtsprechung eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen nicht stützen lässt. Schließlich habe der Erbe die Möglichkeit, dieser Verpflichtung durch Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen.

Abzugsfähige Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Nach einem BFH-Urteil ist hier dem Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen, da die Gestaltung eines Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört.

Das LfSt führt dazu aus, dass nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen sind. Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für:

  • die Trauerfeier und den Trauerredner,
  • die Bestatterleistungen und die Überführung sowie der Sarg und der Blumenschmuck,
  • öffentliche Gebühren,
  • erstmaliges Herrichten des Grabes, einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.

Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwendungen und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen z.B.:

  • Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen,
  • Aufwendungen für die Trauerkleidung,
  • Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung,
  • Kosten der Grabpflege/-bepflanzung,
  • Aufwendungen für eine aufwändige Grabstätte,
  • Anschaffungskosten für ein aufwändiges Grabmal.

Angemessenheit der Aufwendungen

Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur so weit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kann von einer Angemessenheit allgemein dann ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten - soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen - nicht mehr als 7.500 € betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungsund sonstige Drittleistungen zu kürzen. Wird diese Grenze überschritten, ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dabei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen. Beispielhaft führt das LfSt hier die den Betrag von 7.500 € übersteigenden Beerdigungskosten durch eine Überführung ins Ausland an.

Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen

Das LfSt weist darauf hin, dass ein steuerlicher Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind.

Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen, die der Steuerpflichtige erhält. Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sei zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu diene, die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfielen. Damit seien die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfielen.

Hinweis: Das LfSt weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Ermittlung der abzugsfähigen Beerdigungskosten auch Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod zugewendet hat. Sind diese im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig und nicht aufgezehrt, so kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. Nach der BFH-Rechtsprechung habe nämlich der Steuerpflichtige in diesem Fall durch die Annahme der Vermögensübertragung dazu beigetragen, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden könnten. Dies gelte unabhängig von der Form der Vermögensübertragung (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge etc.).

Quelle: LfSt Bayern, Verfügung vom 16. Dezember 2016, S 2284.1.1-21/1 St32, DStR 2017, S. 1034
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