Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Kfz-Nutzung

Nachdem der BFH in Abkehr seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung in gleich zwei Urteilen Ende 2016 den Abzug selbst getragener Benzinkosten und anderer individueller Kosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen auch bei der 1 %-Regelung zugelassen hat, hat sich nun die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Rechtsprechung geäußert. In einem neuen BMFSchreiben werden Einzelheiten erläutert:

Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, d.h. den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Kein Nutzungsentgelt ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Pauschale Nutzungswertmethode

Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann.

Soweit in der Nutzungsüberlassungsvereinbarung beispielsweise geregelt ist, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Nutzungsentgelt je privat gefahrenen Kilometer oder die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, d.h. Zuzahlungen müssen arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein müssen.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 € auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung bewertet. Mangels erster Tätigkeitsstätte erfolgt keine Versteuerung von Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Mitarbeiter monatlich ein pauschales Entgelt von 200 € (Fall 1) oder die Treibstoffkosten von 200 € (Fall 2) zu zahlen hat.

Der geldwerte Vorteil von monatlich 1 % des Listenpreises (500 €) ist in beiden Fällen um 200 € zu mindern. Es verbleibt ein steuerund beitragspflichtiger Sachbezug in Höhe von 300 €.

Individuelle Nutzungswertmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und - wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode - als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Beispiel: Die vom Arbeitgeber für den überlassenen Firmenwagen getragenen Gesamtkosten betragen 10.000 € und die vom Mitarbeiter daneben selbst getragenen Benzinkosten 2.000 €. Das Fahrzeug wird zu 20 % privat und zu 80 % für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten genutzt. Der geldwerte Vorteil soll nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gilt folgende Lösung:

Gesamtkosten: 10.000 € Geldwerter Vorteil (20 %): 2.000 € Nach der neuen Nichtbeanstandungsregelung ist auch folgende alternative Lösung zulässig: Gesamtkosten: 12.000 € Geldwerter Vorteil (20 %): 2.400 € Nutzungsentgelt: 2.000 € Verbleiben: 400 €

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: Quelle: Schreiben vom 21. September 2017, IV C 5 S 2334/11/10004-02, NWB Dok-ID: ZAAAG-58225
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