Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Diese Steuererklärungen sind nun elektronisch zu übermitteln

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen alle betrieblichen Steuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Rechtsgrundlage dafür ist das Steuerbürokratieabbaugesetz und das Jahressteuergesetz 2010. Welche Erklärungen sind nunmehr im Einzelnen davon betroffen?

Einkommensteuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle natürlichen Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Zu den Gewinneinkünften zählen die Einkünfte aus:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb und
  • selbständiger Arbeit.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen ist derzeit die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung aus technischen Gründen nicht möglich. Hier ist die Eröffnung der elektronischen Übermittlung ab 2013 vorgesehen.

Andere Jahressteuererklärungen

Unabhängig davon, ob Gewinneinkünfte vorliegen oder nicht, müssen folgende Erklärungen elektronisch ans Finanzamt verschickt werden:

  • Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,
  • Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
  • Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,
  • Feststellungserklärungen für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Feststellungszeiträume, * die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung)

für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Hinweis: Gesellschaften mit mehr als 10 Feststellungsbeteiligten nehmen an der elektronischen Übermittlungspflicht aus technischen Gründen noch nicht teil. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind damit vorerst weiterhin auf Papier einzureichen.

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Die E-Bilanz wird grundsätzlich erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, zur Pflicht. In einigen Sonderfällen beginnt diese Verpflichtung erst später.

Steueranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung und Zusammenfassende Meldungen sind bereits nach geltendem Recht elektronisch zu übermitteln. Daran ändert sich nichts. Gleiches gilt für die LohnsteuerAnmeldung und die Kapitalertragsteueranmeldung.

Hinweis: Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärungen ans Finanzamt.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 22. Dezember 2011, www.lfst.bayern.de
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