Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Firmenjubiläum und Geburtstag getrennt feiern

Unternehmer können die Kosten für private Feiern steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Sie sind nicht betrieblich, sondern privat veranlasst. Dieser Grundsatz gelte selbst dann, wenn z.B. der runde Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfalle und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäftspartnern veranstalte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dies in einem Urteil bekräftigt. Es ging um einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 50 % an der GmbH beteiligt war. Der Geschäftsführer nahm seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass, Geschäftspartner und Angestellte der GmbH zu einer Feier einzuladen. Die Kosten sollten bei der GmbH als Betriebsausgaben abgezogen werden, doch das Finanzamt spielte nicht mit.

Die anschließende Klage brachte keinen Erfolg, denn das Gericht stellte darauf ab, dass eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter habe, selbst wenn dazu, wie der Geschäftsführer vorgetragen hatte, private Freunde nicht eingeladen waren. Damit lägen so genannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die, soweit sie die Geburtstagsfeier betrafen privat und soweit sie das Unternehmensjubiläum betrafen, betrieblich veranlasst wären. Grundsätzlich gebe es zwar bei gemischten Aufwendungen die Möglichkeit, den betrieblich veranlassten Anteil durch Aufteilung zu ermitteln und abzuziehen, doch dafür müsse ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden sein. Den konnte das Finanzgericht im verhandelten Fall nicht erkennen, da alle Eingeladenen sowohl den Geburtstag als auch das Firmenjubiläum feiern wollten.

Hinweis: Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Geschäftsführer hätte besser zwei Feiern ausrichten sollen, d.h. das Firmenjubiläum hätte extra begangen werden müssen. So wäre der Betriebsausgabenabzug möglich gewesen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011, 12 K 12087/07, EFG 2011 S. 2012; FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11. November 2011, LEXinform Nr. 0437205
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