Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Geänderte Abgabefristen bei Zusammenfassender Meldung ab 2012 beachten

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) dient der Kontrolle durch die Finanzbehörden und soll die Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU sicher stellen. Unternehmer müssen eine ZM in folgenden Fällen beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen:

  • bei steuerfreien Warenlieferungen in andere EU-Staaten,
  • bei Erbringung sonstiger Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland, wenn sich der Leistungsort nach der Grundregel am Sitz des Empfängers befindet oder
  • wenn der Unternehmer als mittlerer Unternehmer bzw. erster Abnehmer an einem sog. innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beteiligt ist.

Meldepflichtig sind auch pauschalierende Land- und Forstwirte, obwohl ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht steuerfrei sind. Ausgenommen sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Die Frist zur Abgabe einer ZM ändert sich ab 2012. Davon sind ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen betroffen. Grundsätzlich muss für diese eine ZM monatlich abgegeben werden. Lag der Umfang der innergemeinschaftlichen Lieferungen bei nicht mehr als 100.000 € im Quartal, konnte die ZM auch quartalsweise abgegeben werden. Diese sog. Bagatellgrenze sinkt ab 2012 auf 50.000 €. Das bedeutet, dass mehr Unternehmer als bisher zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind. Bei der Prüfung, ob der neue Grenzbetrag überschritten wird, müssen auch die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen des Jahres 2011 überblickt werden. Denn nur, wenn der Grenzbetrag weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Quartale überschritten wurde, bleibt es bei der vierteljährlichen Abgabepflicht.

Sobald im laufenden Quartal die Bagatellgrenze überschritten wird, muss der Unternehmer eine ZM für den laufenden Kalendermonat und ggf. für die bereits abgelaufenen Monate des betreffenden Quartals abgeben.

Hinweis: Die ZM muss bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übertragen worden sein. Eine Dauerfristverlängerung ist nicht möglich.

Die genannten Grenzbeträge gelten nicht, sofern meldepflichtige sonstige Leistungen an Unternehmer im Ausland erbracht werden. Dort bleibt es nach wie vor bei der vierteljährlichen Abgabepflicht. Sofern der Unternehmer wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen ohnehin zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, können die Angaben zu den sonstigen Leistungen bereits in diese Meldung aufgenommen werden.

Hinweis: Nach wie vor sind Unternehmer, die keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen, von der monatlichen bzw. vierteljährlichen Abgabe der ZM befreit, wenn folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:

  • der Gesamtumsatz hat im letzten Kalenderjahr 200.000 € nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht darüber liegen,
  • die meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland lagen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 15.000 € bzw. werden im laufenden Kalenderjahr diese Grenze nicht überschreiten und
  • es wurden keine neuen Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. geliefert.

In diesen Fällen braucht die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ende des Kalenderjahres abgegeben werden.

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