Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Neue Steuerregeln für Ehrenamtsentschädigungen verschoben

Gleich zu Beginn des Jahres 2012 gab das Finanzministerium geänderte Umsatzsteuerregeln für ehrenamtliche Vergütungen bekannt.

Grundsätzlich sind angemessene pauschale Vergütungen, die an ehrenamtlich Tätige gezahlt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Doch nun hat sich die Finanzverwaltung dazu geäußert, was eigentlich noch als „angemessen“ gilt. Demnach können die Ehrenamtsentschädigungen nur noch dann steuerfrei ausgezahlt werden, wenn die gesamten Vergütungen des Empfängers nicht mehr als 17.500 € im Jahr betragen und auch pro Stunde nicht mehr als 50 € geleistet werden.

Von der Umsatzsteuerpflicht wären alle Steuerpflichtigen betroffen, die in Vereinen und Verbänden ehrenamtlich tätig sind und dafür eine Entschädigung wegen Zeitaufwand oder pauschalem Auslagenersatz erhalten, wie z.B. Trainer bei Sportvereinen. Können die Ehrenamtlichen die o.g. Voraussetzungen nicht nachweisen, müssten sie künftig eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

In der Vereins- und Verbandspraxis liegt der vergütete Stundensatz zwar regelmäßig unter 50 € pro Stunde, doch die Finanzverwaltung fordert, dass der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Problematisch ist in dieser Hinsicht besonders die Auffassung, dass monatliche oder jährlich gezahlte pauschale Vergütungen, die unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt werden, generell nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Das gelte selbst dann, wenn sie als Auslagenersatz oder als Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden.

Die neuen Regeln sollten ursprünglich für Vergütungen gelten, die nach dem 31. März 2012 gezahlt werden. Doch die neuen Vorgaben, die sehr kurzfristig in Kraft treten sollten, haben heftige Proteste hervorgerufen. Eine Umsatzsteuerbefreiung wäre zukünftig nur noch möglich gewesen, wenn der genaue Zeitaufwand aufgezeichnet wird und Vergütungen an Ehrenamtliche nicht mehr pauschal geleistet werden, wie das jedoch bislang für Schiedsrichter- und Wettkampfvergütungen aber auch bei Wertungsrichtertätigkeiten üblich ist.

Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und belässt es bei Entschädigungen, die bis zum 31. Dezember 2012 gezahlt werden, bei den bisherigen Umsatzsteuerregeln.

Hinweis: Noch steht nicht fest, ob die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung tatsächlich in der geforderter Form ab 2013 in Kraft treten oder diese angesichts der massiven Proteste noch relativiert werden. Sollte es doch dazu kommen, muss sich die Vereins- und Verbandspraxis auf neue Dokumentationspflichten einstellen. Ungeachtet der umsatzsteuerlichen Behandlung bleiben Vergütungen an Übungsleiter im ehrenamtlichen Bereich bis zu 2.100 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit. Für andere Ehrenamtliche ohne Übungsleitertätigkeit gibt es einen jährlichen Freibetrag von 500 €.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21. März 2012, IV D 3 S 7185/09/10001 02, LEXinform Nr. 5233872; BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, IV D 3 S 7185/09/10001, DStR 2012 S. 83
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