Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Achtung bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen

Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, waren steuerlich privilegiert. Die Beiträge an die Versicherung konnten als Sonderausgaben geltend gemacht werden und bei Auszahlung blieben unter bestimmten Voraussetzungen die Zinsen und Überschussanteile steuerfrei. Wichtig war allerdings, und das ist es bei den betroffenen Versicherungen noch immer, dass die Kapitallebensversicherung nicht steuerschädlichverwendet wird bzw. wurde. Diese liegt immer dann vor, wenn die Versicherungssumme zur Beleihung eines Darlehens eingesetzt wird und die Darlehenszinsen wiederum steuerlich geltend gemacht werden konnten. Hauptanwendungsfall sind somit betriebliche Kredite. Doch es gibt eine Ausnahmeregelung, die die schädliche Verwendung vermeidet: die Versicherungssumme muss ausschließlich und unmittelbar zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen eingesetzt werden. Das gilt auch bei Umschuldungsmaßnahmen. Mit einem solchen Fall befasste sich nun der BFH.

Es ging um Eheleute, die eine Eigentumswohnung vermieteten. Die Anschaffungskosten der Wohnung hatten sie mit einem Bankdarlehen finanziert und durch eine Lebensversicherung beliehen. Das war unter den gegebenen Voraussetzungen steuerlich unschädlich. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist schuldeten die Eheleute das Restdarlehen von rund 124.000 € um, indem sie zwei Darlehen bei einer Bausparkasse aufnahmen. Die Darlehenssumme wurden jedoch nicht vollständig zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein Teilbetrag in Höhe von 20.000 € wurde auf einen Bausparvertrag eingezahlt. Da das neue Darlehen ebenfalls durch die bestehende Lebensversicherung besichert wurde, kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eine schädliche Verwendung vorlag. Schließlich diene das Darlehen nicht vollständig der Finanzierung von Anschaffungskosten.

Der BFH erkannte die gewählte Konstruktion der Eheleute ebenfalls nicht an. Erstens war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als Restschuld des bisherigen Darlehens. Zweitens war der überschießende Betrag des neuen Darlehens auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung gegenüber der Bausparkasse begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungszusammenhang durch Umschuldung abgelöst.

Hinweis: Nach wie vor sollte die Beleihung durch eine Lebensversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, sorgfältig geprüft werden. Das gilt auch, so wie das Urteil zeigt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt umgeschuldet wird. Ohne steuerliche Folgen bleibt hingegen die Beleihung einer Lebensversicherung, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde.

Quelle: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011, VIII R 30/09, DStRE 2012 S. 347
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