Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Überlassung von Smartphones und Software durch Arbeitgeber steuerfrei

Bereits bisher gab es im Einkommensteuergesetz eine Regelung, die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten steuerfrei stellte. Diese Regelung wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes rückwirkend ab dem Jahr 2000 erweitert. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, diese Steuerbefreiungsvorschriften an die aktuellen technischen Gegebenheiten anzupassen. Das Gesetz wurde bereits am 30. März 2012 im Bundesrat verabschiedet und kann damit in Kraft treten.

Erweiterter Anwendungsbereich Steuerfrei sind nach der neuen Regelung die Vorteile des Arbeitnehmers aus:

  • der Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör,
  • zur Privatnutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und
  • den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

Der bisherige Begriff „Personalcomputer“ wird durch „Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt, wodurch vor allem neue Hardware, wie z.B. Tablets und PDA, erfasst werden soll.

Steuerfreiheit für Softwareüberlassungen und Zubehör

Steuerfrei sind nun auch Nutzungsvorteile aus Softwareüberlassungen. Die Softwareüberlassung muss nun nicht mehr zwangsweise zusammen mit der Hardware erfolgen. Möglich ist auch die isolierte Überlassung, z.B. durch Home-Use-Lizenzen. Die Neuregelung begünstigt nur System- und Anwendungsprogramme. Computerspiele und Social-LifeProgramme fallen somit nicht unter die Begünstigung. Darüber hinaus wird der Nutzungsvorteil erst dann ermöglicht, wenn die entsprechende Software auch betrieblich eingesetzt wird. Dazu muss die betroffene Software nicht zwangsweise bilanziert werden. Auch vom Arbeitgeber gemietete betriebliche Software ist begünstigt.

Neben den Nutzungsvorteilen aus der Soft- und Hardwareüberlassung ist auch die Nutzung des Zubehörs begünstigt sowie Nutzungsvorteile aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung. Darunter fällt beispielsweise die Überlassung von USB-Sticks.

Hinweis: Die bisherige Regelung, wonach die private Nutzung von Telekommunikationsgeräten und deren Zubehör steuerfrei ist, wurde nicht geändert.

Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes, Bt-DrS 17/8867, LEXinform Nr. 0437447
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