Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Finanzgericht verneint erneut Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Kann eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten, zu dem die ursprüngliche Rechnung erteilt wurde? Die Antwort auf diese Frage ist nach wie vor sehr umstritten. Anlass dazu gab ein Urteil des EuGH, aus dem zum Teil die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung geschlussfolgert wird. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung geht nicht von einer Rückwirkung aus, so auch das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss. Der Vorsteuerabzug könne erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliege, so das Gericht.

Hätte eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung, ergäben sich daraus für Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung überaus positive Folgen. Der Vorsteuerabzug für eine bezogene Leistung ist nämlich nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden im Regelfall erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt. Gelingt es dem Unternehmer dann, eine berichtigte Rechnung zu bekommen, muss er in den meisten Fällen dennoch Nachzahlungszinsen ans Finanzamt leisten. Der damalige Vorsteuerabzug wird rückwirkend gestrichen und die Forderung des Finanzamts wird verzinst. Solche Folgen würden sich nicht ergeben, wenn die Rechnungsberichtigung rückwirkend erfolgen könnte.

Das Finanzgericht Hamburg stellt sich nun in seinem aktuellen Beschluss gegen diese Auffassung. In der viel diskutierten Entscheidung des EuGH sei keine Aussage zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur getroffen worden. Der EuGH habe sich lediglich mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt und deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Obgleich die Ausführungen des EuGH im Ergebnis eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuteten, können sie nicht so verstanden werden, dass der Vorsteuerabzug nunmehr – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung – grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll.

Hinweis: Zu dieser Frage hatten bereits einige Finanzgerichte Stellung bezogen, doch leider hatten alle die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung verneint. Allerdings gibt es dazu ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH (Az. XI R 41/10). Unter Hinweis darauf können Zinsfestsetzungen des Finanzamts mittels Einspruch offen gehalten werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2012, 2 V 149/11, LEXinform Nr. 5013140
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