Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Härtere Strafen für Steuerhinterziehung

Vor dem Landgericht Augsburg wurde im Fall eines Steuerpflichtigen verhandelt, der mehr als 1,1 Mio. € hinterzogen hatte. Das Landgericht verurteilte ihn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, setzte die Vollstreckung allerdings zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft befand diese Bestrafung als zu mild und legte gegen das Urteil Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit dem Fall beschäftigen, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Der angeklagte Steuerpflichtige war im Jahr 2001 Mit-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Seine GmbH-Anteile verkaufte er an eine Aktiengesellschaft für damals 80 Mio. – damals noch – DM. Neben dem Kaufpreis erhielt er auch noch Aktien der AG im Wert von rund 4 Mio. €, weil er der AG auch den Kauf der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. In seiner Steuererklärung gab er wahrheitswidrig an, dass das Aktienpaket für den Verkauf der GmbH-Anteile geleistet wurde. Dadurch bekam er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse und musste nur 60 % des Gewinns versteuern. Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde so in Höhe von rund 900.000 € verkürzt.

Doch damit nicht genug. Der Steuerpflichtige war auch nach dem Verkauf der Anteile weiterhin Geschäftsführer der GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 € zustanden. Die dafür zu zahlende Lohnsteuer hinterzog er ebenfalls, indem er auf diese verzichtete und diese an seine Ehefrau und Kinder unter Anfertigung falscher Unterlagen schenkte. Die Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 € hinterzogen.

Das Landgericht ging zwar in beiden Fällen richtigerweise von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus, doch die Strafzumessung weise durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf, urteilte der BGH. So wurden fehlende strafschärfende Umstände mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, wie etwa das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen, blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. So kam der BGH zu dem Schluss, dass sich die Strafkammer des Landgerichts rechtsfehlerhaft von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten ließ. Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur dann in Betracht käme, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe dafür sprächen. Solche hatte das Landgericht aber nicht dargelegt.

Hinweis: Erst vor ein paar Jahren hatte der BGH in zwei Grundsatzurteilen das Strafmaß bei Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Damals hatte der BGH Richtmaße für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung aufgestellt, die sich an der Höhe des hinterzogenen Betrags orientieren:

  • Bis 50.000 € wird regelmäßig nur eine Geldstrafe verhängt,
  • Zwischen 50.000 und 100.000 € ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob bereits eine Freiheitsstrafe ab 6 Monaten zu verhängen ist, denn es liegt bereits ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor.
  • Zwischen 100.000 und 999.999 € ist die Verhängung einer Geldstrafe nur dann noch schuldangemessen, wenn gewichtige Milderungsgründe dafür sprechen. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 2 Jahren.
  • Ab 1 Mio. € hinterzogenen Steuern droht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Diese kann in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
  • Vor diesem Hintergrund spielt die rechtzeitige und vollständige Abgabe einer Selbstanzeige eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie gern.
Quelle: BGH-Pressemitteilung vom 7. Februar 2012 zum Urteil vom 7. Februar 2012, 1 StR 525/11, Nr. 20/12, LEXinform Nr. 0437519
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