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Sonntag, 01.04.2012

Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers

Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben immerhin zu 70 % steuerlich geltend machen, wenn sie den gesetzlich geforderten Bewirtungsbeleg mit den Angaben zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung bringen können. Der geschäftliche Anlass der Bewirtung kann dadurch erbracht werden.

Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen trägt. Möchte er dafür den Werbungskostenabzug bekommen, schaut das Finanzamt sehr genau hin. Denn warum sollte ein Arbeitnehmer Geschäftspartner oder gar Kollegen zum Essen einladen, wenn er doch ohnehin ein Festeinkommen erhält? Mit dieser Begründung versagte das Finanzamt in den meisten Fällen betroffenen Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug für Bewirtungskosten. Doch trifft diese Handhabung noch immer zu, obwohl sich die Rechtsprechung inzwischen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot verabschiedet hat? Nun hat sich die OFD Niedersachsen zu Wort gemeldet und versucht, die neue Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind auch Bewirtungskosten Werbungskosten, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen entstanden sind. Keine Abzugsmöglichkeit gibt es hingegen für Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in beruflichen und privaten Anteil nicht möglich ist. Ob die Bewirtungsaufwendungen nun aus beruflichem oder privatem Anlass getragen werden, muss immer einzelfallbezogen geprüft werden. (u.a. Ort der Veranstaltung, Veranstalter, Teilnehmer, Modalitäten bei der Durchführung).

Allein durch die Tatsache, dass aus rein persönlichen Gründen gefeiert wird, wie etwa anlässlich von Geburtstagen, Jubiläen oder Beförderungen, wird der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer keine Bezüge hat, deren Höhe vom Erfolg seiner Mitarbeiter oder seines Tätigkeitsbereichs abhängen. Findet die Bewirtung in den Räumen des Arbeitgebers statt, spricht das für eine berufliche Veranlassung. Eine luxuriöse Umgebung, z.B. bei Anmietung einer Yacht oder eines Schlosssaals, kann Anhaltspunkt für private Gründe sein.

Ausschlaggebend ist auch der Teilnehmerkreis. Starkes Indiz für eine berufliche Veranlassung sind Gäste, die Geschäftspartner des Arbeitgebers sind, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie Presse, Verbandsfunktionäre, Kollegen und Mitarbeiter. Private Bekannte und Freunde sprechen für eine private Veranlassung. Ein weiteres starkes Indiz für eine berufliche Veranlassung ist auch, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen muss.

Die Bewirtungsaufwendungen müssen in jedem Fall angemessen sein und deren Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen werden. Die ansonsten bei geschäftlicher Bewirtung geltende Abzugsbeschränkung von 70 % gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Das ist z.B. der Fall, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt oder er erfolgsabhängig vergütet wird und seine Mitarbeiter bewirtet, um sie zur Leistungssteigerung zu motivieren.

Hinweis: Als Nachweis der beruflichen Veranlassung müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen gemacht werden.

Quelle: OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 29. November 2011, S 2350 32 St 215, LEXinform Nr. 5233624
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