Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Spenden und Sponsoring

Wer gerne Gutes tut, sollte sich mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen, denn evtl. kann man sogar noch Steuern dabei sparen.

Betrachten wir die Begriffe erst mal etwas genauer: Spenden fördern gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Spenden stehen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung, der Spender leistet eine freigebige Zuwendung. Der Sponsor verspricht sich von seiner Förderung von Personen oder Projekten eine Verbesserung des Bekanntheitsgrades und eine Imageaufwertung, um nicht zuletzt seine wirtschaftlichen Ziele zu steigern, er erhält also eine Gegenleistung.

Wenn Sie spenden wollen, wählen Sie sorgfältig den Empfänger aus. Z.B. können Sie sich beim beim Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) über die Vertrauenswürdigkeit des Spendenempfängers informieren. Dieser „Spenden-TÜV“ prüft die Finanzlage der Organisationen, die um Spenden bitten. Grundsätzlich sollte die Verwaltungskosten z.B. nicht mehr als 35% des Etats überschreiten. Der Leitfaden „Gutes tun – Besser spenden“ (www.DZI.de/Spendenberatung/Downloads) gibt eine gute Orientierung bei der Auswahl der Organisationen. Lassen Sie sich nicht von zu gefühlsbetonten Spendenaufrufen zu unüberlegten Spenden verleiten und seien Sie misstrauisch. Informieren Sie sich vorher z.B. auch unter www. charity-watch.de, denn schwarze Schafe sind auf Ihr Geld aus.

Nutzen Sie steuerliche Vorteile durch das Spenden und beachten Sie, dass Privatpersonen Spenden bis zu 20 % ihrer Einkünfte („Gesamtbetrag der Einkünfte“ im Steuerbescheid) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können. Betriebe dürfen maximal vier Promille vom Umsatz zuzüglich der Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben geltend machen.

Für Parteispenden zieht das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 1.650 Euro (Ehepaare: 3.300 Euro) jeweils die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab. Weitere 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro können als Sonderausgaben angesetzt werden.

Parteispenden, die durch Unternehmen in der Rechtsform der AG, GmbH oder KGaA (juristische Person) geleistet werden, gelten nicht als Betriebsausgaben.

In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie die Spendenbescheinigungen vorweisen können. Lediglich bei Kleinspenden bis 200 Euro reicht der Überweisungsbeleg.

Aufwendungen für das Sponsoring lassen sich voll als Betriebsausgaben absetzen. Hierbei ist entscheidend, dass mit dem Sponsoring ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wird. Dafür reicht schon im Grunde die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens des Unternehmens bzw. der Produkte. Der Grad der werblichen Aktivitäten kann unterschiedlich ausfallen: von der Nennung in einem Prospekt bis zur Trikot- und Bandenwerbung gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Sponsoringvertrag auszugestalten.

Sollten Sie in Erwägung ziehen, in Projekte zu investieren, sprechen Sie uns an.Wir beraten sie gerne.

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