Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.07.2012

Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 17.06.2011 einige wichtige Änderungen bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen angeordnet. Wir haben Sie mit unserem PHCaktuell Schreiben im Februar 2012 bereits informiert.

Aufgrund dieses BMF-Schreibens sind die Muster für Zuwendungsbestätigungen angepasst worden. Die beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster. Die jeweiligen Hinweistexte zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind stets zu übernehmen.

Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegeben Textpassagen in den Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf die Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen noch Werbung enthalten und die Größe von A4 nicht übersteigen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Zuwendungsbestätigung alle betreffenden steuerlichen Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird.

Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. So kann z.B. der Betrag in Höhe von 1.322 Euro als „eintausend-dreihundertzweiundzwanzig“ oder „eins-drei-zweizwei“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch „X“) zu entwerten.

Bei Sachzuwendungen sind in der Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand zu machen (z.B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.).

Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja □ Nein □“ auf den Mustern ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Erfolgt der Nachweis in Form der Sammelbestätigung, so ist der bescheinigte Gesamtbetrag auf der zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln.

Die steuerbegünstigte Körperschaft hat ein Doppel der Zuwendungsbestätigung in Papier oder elektronisch aufzubewahren.

Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2012 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Die ausfüllbaren Muster stehen auf folgender Website zur Verfügung: https://www.formulare-bfinv.de

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