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Sonntag, 01.07.2012

Krankenversicherung: Ehegatteneinkünfte können Beiträge erhöhen

Die Krankenversicherungsbeiträge für Steuerpflichtige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet. Grundlage dafür bilden die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Grundsätzlich werden zur Beitragsbemessung sämtliche Einkünfte des Versicherten herangezogen. Wie nun das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte, darf die Krankenversicherung auch die Einkünfte des privat krankenversicherten Ehegatten in die Beitragsberechnung einbeziehen.

Im verhandelten Fall bezog eine Frau eine gesetzliche Rente sowie Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung von rund 1.100 € pro Monat. Ihr Ehemann war privat krankenversichert und bezog ein Ruhegehalt von monatlich 3.000 €. Wie das BSG bestätigte, durfte die Krankenkasse der Ehefrau zu Recht auch die Hälfte seines Ruhegehalts für ihre Beitragsberechnung zu Grunde legen, da das nicht erwerbstätige Mitglied über geringere eigene Einnahmen verfüge. Darin sah das Gericht keinen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen das Prinzip der Beitragsberechnung anhand der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die zusätzlichen Einnahmen des Ehemannes würden auch ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägen.

Hinweis: Die Grundsätze des Urteils gelten nur für freiwillig gesetzlich Versicherte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es freiwillig Versicherten möglich, mit dem Übergang ins Rentenalter in die Pflichtmitgliedschaft zu wechseln. Ehegatteneinkünfte bleiben dann bei der Berechnung der eigenen Beiträge unberücksichtigt.

Quelle: BSG-Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 9/10 R, LEXinform Nr. 1578732
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