Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.07.2012

Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen kostenlos bescheinigen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für Handwerkerleistungen können auch Mieter steuerlich geltend machen, wenn sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung geleistet wurden, wie z.B. für Hausmeisterdienste oder Gartenarbeiten. Wichtig ist, dass der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters erhält, aus der hervor geht, wie hoch sein Anteil an den jeweiligen begünstigten Aufwendungen ist. Alternativ zu einer Bescheinigung können die anteiligen Aufwendungen auch aus der Jahresabrechnung hervor gehen.

Wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenfelde hervor geht, ist der Vermieter zu einer Aufschlüsselung der jeweiligen Beträge verpflichtet und muss diese darüber hinaus auch noch unentgeltlich erstellen. Wie das Gericht urteilte, dürfe er den daraus entstehenden Mehraufwand auch nicht als Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen.

Hinweis: Wird die Jahresabrechnung durch einen Verwalter erstellt, hält das Landgericht Düsseldorf eine zusätzliche Vergütung für die Ausstellung der Bescheinigung in Höhe von 25 € für angemessen.

Quelle: AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 23. Mai 2011, 105 C 394/10, NZM 2012 S. 236
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