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Sonntag, 01.07.2012

Bei Ferienjob Kindergeldregeln im Auge behalten

Seit Beginn des Jahres 2012 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 € beim Kindergeld gestrichen. Diese mussten Eltern volljähriger Kinder beachten, um nicht den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.

Ab 2012 kommt es nicht mehr auf den Verdienst des Kindes an. Für Kinder, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder denen noch der erste Studienabschluss fehlt, wird Kindergeld uneingeschränkt gezahlt, wenn sie sich noch in einer Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Etwas eingeschränkter ist der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine erste Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen hat. Der Hinzuverdienst ist zwar nicht mehr der Höhe nach beschränkt, jedoch in zeitlicher Hinsicht. Maximal 20 Stunden pro Woche sind erlaubt. Wird in einem Monat die erlaubte Stundenzahl überschritten, entfällt für diesen das Kindergeld bzw. wird der Kinderfreibetrag anteilig gestrichen.

Von der Begrenzung auf 20 Stunden pro Woche sind Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sowie eines Mini-Jobs ausgenommen.

Kinder, die in der Ferienzeit oder in der vorlesungsfreien Zeit einem Ferienjob nachgehen, müssen die zeitliche Beschränkung im Auge behalten, wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium haben. Damit das Kindergeld nicht anteilig verloren geht, darf in höchstens zwei Monaten im Jahr die 20 Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird. In den anderen Monaten des Jahres muss daher die Erwerbstätigkeit zeitlich eingeschränkt oder darauf verzichtet werden.

Hinweis: Der Bachelor zählt als Studienabschluss. Studenten im Masterstudiengang müssen daher die zeitliche Beschränkung beachten. Das Referendariat eines Juristen zählt hingegen als Berufsausbildung. Für diese Tätigkeit gilt die 20 Stunden-Grenze nicht. Im Übrigen hat sich an der altersmäßigen Beschränkung des Kindergelds nichts geändert. Nach wie vor kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.

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