Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.07.2012

Abzug von Krankenkassenbeiträgen bei Beitragsrückerstattungen

Beiträge für eine Krankenversicherung wirken sich seit dem Jahr 2010 in Höhe der Basisabsicherung in voller Höhe Steuer mindernd aus. Eine betragsmäßige Beschränkung des dafür vorgesehenen Sonderausgabenabzugs gibt es, anders als in den vorhergehenden Jahren, nicht mehr. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen das abzugsfähige Volumen, soweit die Beitragsrückerstattung Beiträge zur Basisabsicherung betrifft. Der Steuerpflichtige ist insoweit wirtschaftlich nicht belastet. Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem Zuflussprinzip im Jahr der Gutschrift der Erstattung.

Nach wie vor ist fraglich, ob sich auch Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 oder früher mindernd auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge ab 2010 auswirken dürfen. Dagegen würde sprechen, dass sich die Krankenkassenbeiträge bis 2009 regelmäßig nur begrenzt steuerlich auswirkten. Sollte es dann im Jahr 2010 zu einer Beitragsrückerstattung kommen, wirkt sich diese allerdings quasi in voller Höhe zum Nachteil des Steuerpflichtigen auf sein Abzugsvolumen aus. Die Finanzverwaltung geht im Übrigen davon aus, dass diese Handhabung rechtens ist. Das soll nun gerichtlich überprüft werden. Vor dem Hessischen Finanzgericht ist eine Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 116/12 anhängig, durch welches ein Steuerpflichtiger erreichen möchte, dass seine Beitragsrückerstattung aus dem Jahr 2009 mit seinen gezahlten Beiträgen des Jahres 2009 verrechnet wird, obwohl die Erstattung erst im Jahr 2010 erfolgte. Diese Vorgehensweise hätte den Vorteil, dass sich die Beitragsrückerstattung wegen des ohnehin begrenzten Abzugsvolumens im Jahr 2009 steuerlich nicht auswirken würde. Die Finanzverwaltung hält dagegen, dass diese Handhabung dem Zu- und Abflussprinzip widersprechen würde.

Hinweis: Beitragsrückerstattungen gibt es vor allem bei privat Krankenversicherten. Betroffene sollten versuchen, ihre betreffenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige finanzgerichtliche Verfahren (Az. 5 K 116/12) offen zu halten, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind. Einen Rechtsanspruch auf Verfahrensruhe gibt es derzeit noch nicht. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Meldung vom 19. Juni 2012, www.steuerzahler.de
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