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Sonntag, 01.07.2012

Wechsel von der Privaten in die gesetzlichen Krankenversicherung

Der Wechsel von privat versicherten Personen in die gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ganz einfach, in vielen Fällen sogar unmöglich.

Jeder Privatversicherte stand irgendwann mal vor dem Wahlrecht, in die gesetzliche Versicherung als freiwilliges Mitglied einzutreten (bzw. dort zu bleiben) oder als privat Versicherter in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Insbesondere jüngere, gesunde Versicherte überzeugte die private Krankenversicherung, weil die Beiträge, neben besseren Leistungen, zumindest für diese Zielgruppe niedriger waren/sind, als die Beiträge der gesetzliche Krankenversicherung.

Die Entscheidung für eine private Krankenversicherung bedeutet aber nicht, dass die Versicherten den Rest ihres Lebens an die private Versicherung gebunden sind. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist immer dann möglich, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. (Für 2011 betrug sie 49.500 € und für 2012 liegt sie bei jährlich 50.850 €) Wer diese Grenze im alten Jahr nicht überschritten hat und voraussichtlich in das aktuelle Jahr nicht überschreiben wird, könnte u.U. wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Mit zunehmendem Alter wird die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aber immer schwieriger.

Für die Rückkehr, wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, in eine gesetzliche Krankenversicherung gibt es verschiedene Gründe.

  1. durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (i.d.R. wird die jährlich angepasst) 2. durch Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen geringerem Entgelt.

Zu Nr. 1

In diesem Fall kann der vorher privat Versicherte, der durch Unterschreitung der JAEG automatisch wieder pflichtversichert wird, von dem Zeitpunkt des Eintritts seiner Versicherungspflicht kündigen. (§ 205 Ab. 2 VVG). Dies gilt auch, wenn eine Familienversicherung eintritt. (§ 10 SGBV)

Bei Anwartschaftsversicherungen, für die eine Krankheitskosten-. Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung abgeschossen wurde, wurde die Nachweispflicht in § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG dahin gehend geändert, dass eine Nachweispflicht für den Eintritt der Versicherungspflicht eingeführt wurde, deren schuldhafte Verletzung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat.

Sollte es dazu kommen, dass die Versicherungsnehmer in der Annahme, eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen, ihre private Krankenversicherung kündigen, ist die vorherige private Versicherung zum Abschluss eines neuen Vertrages verpflichtet, wenn der Vertrag vorher für mind. 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss muss ohne Risikoprüfung zu selben Tarifen erfolgen, die vor der Kündigung bestanden haben. Die Verpflichtung zum Neuabschluss endet für die private Krankenversicherung allerdings 3 Monate nach der Kündigung des Versicherungsvertrages.

Sollte eine private Versicherungspflicht deswegen erlöschen, weil durch Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Versicherte in die Pflichtversicherung gleitet, hat der Versicherungsnehmer Anrecht auf die Fortführung der Versicherung in der privaten Versicherung. Dazu kann er die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. (Befreiungsbescheid) Somit bleibt er als Pflichtversicherter in der privaten Krankenversicherung. Zu beachten ist aber, dass diese Befreiung fortwirkt, wenn in unmittelbarem Anschluss oder nach einer kurzfristeigen Unterbrechung (1 Monat) an das zur Befreiung führende Arbeitsverhältnis ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, welches grds. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre.

Zu Nr. 2

Wird die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung durch den Erhalt eines geringeren Entgeltes verursacht, wird er sofort versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt in einem solchen Fall sofort bei Unterschreiten der JAEGrenze ein und nicht wie im Fall bei der Erhöhung der JAE-Grenze erst zum Jahresende.

Das geringere Entgelt kann darin begründet liegen, dass auf eine minderbezahlte Stelle gewechselt wurde oder durch Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht, wie oben beschrieben, besteht in den Fällen der Herabsetzung der Arbeitszeit auch, wenn der Arbeitnehmer auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduziert. Hat jemand durch Verringerung der Arbeitszeit von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche gewechselt, kann er nach einem Jahr die Arbeitszeit wieder heraufsetzten und auch ein über der JAEG liegendes Entgelt verdienen und trotzdem als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Der Grund liegt in der zwölf monatigen Versicherungspflicht.

Die Möglichkeit durch Verringerung der Arbeitszeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen haben früher häufig gerade ältere Arbeitnehmer genutzt, um dadurch den Hohen Beiträgen der privaten Krankenversicherung zu entkommen. Dem hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2000 einen Riegel vorgeschoben. Gemäß § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, weiterhin versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünfJahren davor nicht gesetzlich, sondern privat versichert waren und diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei (Überschreitung der JAEG), von der Versicherungspflicht befreit (Unterschreitung der JAEG aber Antrag auf Befreiung) oder nicht Versicherungspflichtig waren (selbst. Tätigkeit). Diese Voraussetzung gelten auch für die Ehepartner sowie die eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Sie sehen, es ist nicht ganz unmöglich von der privaten KV, zurück in die gesetzliche KV zu wechseln. Es ist nur ratsam, diese Entscheidung frühzeitig zu treffen und sich der Folgen, die auch der Leistungsbezug mit sich bringt, bewusst zu sein.

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