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Sonntag, 01.10.2017

Schwerbehinderung 2018

2018 ändert sich einiges. Neue Rechtsvorschriften, die durch das neue Bundesteilhabegesetz, welches am 30. Dezember 2016 bereits in Kraft getreten ist, in das Sozialgesetzbuch Nr. 9 eingeführt. Ab dem Januar 2018 gibt es generell ein neues Sozialgesetzbuch Nr.9. Auch eine neue Vorschrift für das Arbeitsrecht wurde in das SGB IX aufgenommen und sorgt für eine Überraschung.

Eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung/ Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter ausspricht, ist unwirksam. So steht es in § 95 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Nr. IX. Diese Regelung ist sogar schon seit dem 30.12.2016 in Kraft. Ab 2018 finden Sie die neuen Regelungen in § 178 Absatz 2 SGB IX (neue Fassung) wieder.

Nach dem Wortlaut der neuen Gesetzeslage gilt die Schutzvorschrift bei Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen, nicht aber gegenüber den gleichgestellten Betroffenen.

Schwerbehinderung 2018: drei Schutzmechanismen bei Kündigungen

Mit der neuen arbeitsrechtlichen Regelung gibt es ab 2018 drei Schutzregelungen, die einen schwerbehinderten Menschen oder einen gleichgestellten Behinderten vor arbeitgeberseitigen Kündigungen schützen soll:

  • Kündigungsverfahren mit Zustimmung des Integrationsamtes, ab 2018 = § 168 SGB IX,
  • Anhörung des Betriebs-oder Personalrates, §102 Betriebsverfassungsgesetz und
  • Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV), gültig seit dem 30.12.2016, ab 2018 im § 178 Absatz 2 SGB IX.

Schwerbehinderung 2018: welche Anhörungsfristen gelten?

Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat das Recht innerhalb von einer Woche gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung Bedenken zu äußern. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind es 3 Tage. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und anzuhören.

Spezielle Anhörungsfristen sieht das Gesetz für die Schwerbehindertenvertretung im Falle einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht vor. Daher sollte der Arbeitgeber oder dessen Vertreter (Beauftragter nach § 98 SGB IX) oder der Personalverantwortliche zu mindestens die gleichen Fristen wie bei der Anhörung des Betriebsrates einhalten. Ansonsten kann es Schwierigkeiten vor dem Arbeitsgericht schon wegen der formellen Wirksamkeit der Kündigung geben.

Dem Arbeitgeber wird es nicht leicht gemacht, wenn es um die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters geht. Offen ist, ob das Anhörungsrecht nur die ordentliche Kündigung oder auch die außerordentliche, fristlose Kündigung erfasst. Das Gesetz unterscheidet hier nicht. Es erfasst das Anhörungsrecht zum Begriff der Kündigung. Klärung werden die ersten Gerichtsverfahren bringen.

Schwerbehinderung 2018 und die Rente!

Neben den Neuerungen im SGB IX gibt es noch Änderungen in der Rente für schwerbehinderte Menschen. Wer nach dem 31.12.1954 geboren ist und 2018 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen will, wird sich bei der Berechnung eines eventuellen Abschlages nicht mehr auf die Vertrauensschutzregelungen des § 236a SGB IX berufen können. Diese laufen für bestimmte Tatbestände mit dem Geburtsjahrgang bis zum 31.12.1954 aus.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es nur unter dem Nachweis eines Grades der Behinderung 50. Gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf die „besondere“ Altersrente.

Haben Sie Fragen dazu, sprechen Sie uns an!

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