Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Was ist eine Aufwandsentschädigung?

Vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, wann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine bloße Aufwandsentschädigung und wann eine Vergütung vorliegt.

Nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung sind u. a. Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Ob dies der Fall war, hatte der BGH im Fall eines Pharmazierats zu klären, der im Rahmen der staatlichen Apothekenüberwachung „Aufwandsentschädigungen“ für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger erhielt (Beschluss vom 6.04.2017, IX ZB 40/16).

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung - so der BGH - liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Das ist z.B. der Fall wenn eine Entschädigung für Zeitversäumnisse (Dienstausfall) gezahlt wird. Auch Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit denen aber tatsächlich der Lebensunterhalt im Wesentlichen bestritten wird, fallen nicht hierunter.

Dabei kann die Zahlung aber auch pauschal und unabhängig von einem konkreten Aufwand zum Zahlungszeitpunkt erfolgen. Die Aufwandsentschädigung soll die geldlichen und sonstigen Aufwendungen abdecken, die dem ehrenamtlich Tätigen für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion, abverlangt werden. Dazu gehören etwa die Deckung des erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und Verzehr (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln sowie der Ausgleich des Haftungsrisikos.

Was der Aufwendungsersatzanspruch des Vorstands umfasst, hat der BGH in einer früheren Entscheidung für Vereine enger definiert (Urteil vom 14.12.1987, II ZR 53/87): Aufwendungen im Sinne des § 27 Absatz 3 BGB sind „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt“. Dazu zählen alle Auslagen, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Sie müssen nur erstattet werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, II ZR 53/87). Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet, braucht also keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung.

Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden, z. B. ein Ersatz für den Gehaltsausfall (BGH, ebd.).

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