Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.12.2017

Außergewöhnliche Belastungen bei krankheitsbedingten Pflegeheimkosten und Heimunterbringung

Durch den demografischen Wandel zeichnet sich in Deutschland eine Entwicklung zur älter werdenden Gesellschaft ab. Aus diesem Grund werden Themen wie Heimunterbringung und Pflegekosten immer wichtiger. Die Pflegeheimkosten sind zudem in den letzten Jahren erheblich angestiegen und können häufig nicht durch die eigenen finanziellen Mittel gezahlt werden. Können die Kosten nicht durch die pflegebedürftige Person alleine gedeckt werden, werden die offenen Kosten den unterhaltsverpflichteten Angehörigen auferlegt.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, das Finanzamt, des zur Zahlung herangezogenen Steuerpflichtigen (pflegebedürftige Person oder unterhaltsverpflichtete Angehörige), an den Kosten zu beteiligen. So ist es im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich, Kosten der Pflege- und Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, soweit diese die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigen.

Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Kosten für die krankheitsbedingte Pflege in einem Pflegeheim sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Die tatsächlich angefallenen Pflegekosten müssen von den Unterbringungskosten abgegrenzt werden können. Die Pflegekosten gehören zu den Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung abziehbar sind.

Hinsichtlich der Unterbringungskosten ist zu differenzieren:

  • wird auf Grund der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind die Unterbringungskosten um die sogenannte Haushaltsersparnis von zurzeit 8.820 € (2017) pro Jahr zu kürzen. Diese Ausgaben sind nur insoweit außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die üblichen Lebenshaltungskosten übersteigen.

  • bei einem voraussichtlich nur vorübergehenden Heimaufenthalt, zum Beispiel eine Kurzzeitpflege, wird die Kürzung um die Haushaltsersparnis nicht vorgenommen.

Zusätzlich gibt es noch die Hürde der zumutbaren Belastungen. Diese ermittelt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Zahl der Kinder und dem Familienstand. Erst wenn die Summe der Krankheitskosten die Summe der zumutbaren Belastung übersteigt, wirken sich die darüber liegenden Mehrkosten steuerlich aus.

Abgesehen von den tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gibt es abziehbare Pauschbeträge im Rahmen des Einkommensteuergesetzes für bestimmte Personenkreise. Wer bis zum Jahre 2016 in die Pflegestufe III und ab 2017 in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft wurde oder wer nachweislich blind oder hilflos ist, kann in der Einkommensteuererklärung einen Pauschbetrag in Höhe von 3.700 € in Anspruch nehmen, wodurch allerdings keine weiteren pflegebedingten Aufwendungen mehr berücksichtigt werden können. Der Pauschbetrag wird im Rahmen der Ermittlung des Einkommens abgezogen und mindert somit die Steuerlast. Je nach dem Grad der Behinderung gibt es weitere Pauschbeträge.

Wenn der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes zusteht, kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

Ihr Niklas Dittert - Steuerfachangestellter

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