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Montag, 01.10.2012

Umzugskosten – Neue Pauschalen ab 2013

Berufsbedingte Umzugskosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt der Umzug ist beruflich veranlasst. Als „beruflich veranlasste“ Umzugsgründe gelten beispielsweise der Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Antritt einer neuen Arbeitsstelle. Aber auch der Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle gilt als beruflich veranlasst, wenn dadurch eine Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde täglich erreicht wird.

Abzugsfähig sind die folgenden Kosten:

  • Reisekosten: Fahrtkosten am Umzugstag sind mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zzgl. Verpflegungsmehraufwand absetzbar. Fahrtkosten für die Wohnungssuche oder für Besichtigungen können nur für 2 Reisen in Höhe der billigsten Fahrkarte eines öffentlichen Beförderungsmittels geltend gemacht werden.
  • Kosten der Wohnungssuche: Abziehbar sind Kosten für Wohnungssuche, Inserate, Telefon und Makler. Soll ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung erworben werden, können diese Kosten nicht geltend gemacht werden, denn sie zählen zu den Anschaffungskosten der Wohnung.
  • Transportkosten: Absetzbar sind die Kosten eines Umzugsunternehmens oder die Kosten eines Leihwagens. Wird der eigene Pkw genutzt, sind wiederum die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer abzugsfähig. Die Fahrtkosten können auch angesetzt werden, wenn die bisherige Wohnung angefahren werden muss, etwa zu Renovierungszwecken.
  • Mietentschädigung: Oftmals müssen Steuerpflichtige doppelt Miete zahlen – für die alte Wohnung, weil dort Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, und für die neue Wohnung, weil sonst eine Anmietung nicht zu Stande gekommen wäre. In solchen Fällen kann bis zum Einzugstag in die neue Wohnung die Miete für diese Wohnung und ab dem Auszugstag die Miete für die bisherige Wohnung abgesetzt werden.
  • Kosten für zusätzlichen Unterricht für Kinder: Dafür gibt es einen Höchstbetrag, der für Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, 1.732 € je Kind beträgt. Bei Umzügen, die nach dem 31. Juli 2013 beendet werden, sind es maximal 1.752 €.
  • Schließlich gibt es für sonstige Umzugsauslagen einen Pauschbetrag, der neben den o.g. Kosten geltend gemacht werden kann. Dieser wurde aktuell angepasst und gilt ebenfalls für Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2012 beendet werden. Er beträgt für Ledige 687 €, für Verheiratete 1.374 € und erhöht sich für jede weitere Person, z.B. Kinder, um 303 €.
  • Für Umzüge, die nach dem 31. Juli 2013 enden, beträgt die Pauschale für Ledige 695 €, für Verheiratete 1.390 €, für jede weitere Person erhöht sich die Pauschale dann um 306 €. Mit diesem Pauschbetrag sollen die sonstigen Umzugsauslagen, wie für Kosten des Abbaus, Anschlusses und Wiederaufbaus von Möbeln, Küche oder Geräte, Auslagen für Anschluss oder Übernahme eines Telefonanschlusses, Umschreiben des Personalausweises oder Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten in der bisherigen Wohnung, abgegolten werden. Sofern die tatsächlichen Kosten über diesen Pauschbeträgen liegen, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Hinweis: Das Finanzamt besteht auf den Nachweis der entstandenen Umzugskosten. Bitte sammeln Sie die Belege!

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012, IV C 5 S 2353/08/10007, LEXinform Nr. 5234190
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