Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Vereinfachungen für kleine Gesellschaften

Nachdem die EU den Weg frei gemacht hat, hat das Bundeskabinett nun den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Ziel ist es, handelsrechtliche Erleichterungen im Bilanzrecht, insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, bei der keine natürliche Person voll haftet, zu schaffen.

Kleinstbetriebe unterliegen nämlich derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH und CoKG, organisiert sind. Während kleine Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Erleichterungen hinsichtlich der Bilanzierung erhalten haben, standen europarechtliche Regelungen Vereinfachungen bei Kleinstgesellschaften entgegen.

Folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung sind im neuen Gesetzesentwurf vorgesehen:

  • Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus sollen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt werden (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens soll die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben werden. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Nach der Richtlinie sind Kleinstbetriebe solche Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 €,
  • Bilanzsumme bis 350.000 €,
  • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

Hinweis: Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, d.h. ggf. schon für das Geschäftsjahr 2012. Gesellschaften, die die o.g. Größenmerkmale einhalten, sollten überlegen, ob sie ihrer Offenlegungspflicht nicht nur durch Hinterlegung ihrer Bilanz nachkommen wollen. Die Einsichtnahme eines Dritten bleibt möglich, wird jedoch erschwert. Wir beraten Sie gerne.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Klei
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