Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Zivilrechtliche Verjährungsfristen – zum 31. Dezember verjähren Ansprüche

Die Verjährung dient im Zivilrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Tritt die Verjährung ein, verliert der Gläubiger durch Zeitablauf die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Auf der Gegenseite hat ab diesem Zeitpunkt der Schuldner ein Gegenrecht, seine Leistung zu verweigern.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt am Schluss des Jahres zu laufen,in dem:

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hinweis: Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es davon abweichend noch eine Reihe besonderer Verjährungsfristen. Wichtig ist v.a. noch die 2-jährige Verjährungsfrist, die für Mängelansprüche des Käufers gilt. Nach 10 Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung und Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Mit Letzterem sind vor allem Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte gemeint. Diese und auch Eigentumsansprüche an einem Grundstück werden erst ab Eintragung im Grundbuch vollzogen, wofür die 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Daneben gibt es noch die 30-jährige Verjährungsfrist, die für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig – d.h. per Urteil – festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden gilt.

Sind beide o.g. Voraussetzungen erfüllt, verjähren nach Ablauf des 31. Dezembers 2012 alle Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2009 entstanden sind. Unternehmer, die im Jahr 2009 eine Leistung erbracht haben, die Gegenleistung des Schuldners, wie etwa die Zahlung der offenen Rechnung, aber noch aussteht, müssen diese Verjährungsfrist unbedingt beachten, um am Ende nicht leer auszugehen. Im Übrigen verjähren die Ansprüche des Gläubigers auch dann, wenn noch gar keine Rechnung geschrieben wurde. Wichtig ist lediglich, dass die beiden o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden, wie etwa durch:

  • Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst,
  • Rechtsverfolgung, wie etwa durch Klageerhebung oder ein gerichtliches Mahnverfahren,
  • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners,
  • höhere Gewalt.

Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung durch o.g. Gründe gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das Fristende verschiebt sich quasi um diesen Zeitraum nach hinten.

Hinweis: Allein durch eine Mahnung an den Schuldner wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Dazu bedarf es vielmehr eines gerichtlichen Mahnbescheids.

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