Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Minijob-Grenze auf 450 € angehoben

Die Grenze der Minijobs wird ab 1.1.2013 von 400,00 € auf 450,00 € angehoben. Aushilfen die ab dem 01.01.2013 in Ihr Unternehmen eintreten sind in der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflichtversichert. Die Aushilfen haben die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen,müssen dies aber schriftlich beantragen.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, greift der Bestandsschutz. Grundsätzlich ändert sich hier nichts, solange der bisherige Höchstbetrag von € 400 nicht überschritten wird. Wird jedoch das monatliche Arbeitsentgelt nach dem 31.12.2012 auf einen Betrag von mehr als 400,00 € und weniger als 450,01 € erhöht, gilt die neue Regelung für die Minijobs. Der Minijob würde in voller Höhe rentenversicherungspflichtig abgerechnet werden. Auch hier muss dann der Antrag erfolgen,sollte die Befreiung gewünscht sein.

Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die bisher nicht unter die „Minijob-Regelung“ vielen, bleibt es bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 bis 450,00 € bis längstens 31.12.2014 (Übergangsregel) bei der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Befreiungsmöglichkeit bei der Rentenversicherungspflicht ist nicht vorgesehen. Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 € sinkt endet die Versicherungspflicht.

Ab 2013 wird die Gleitzone (früher 400,01 € bis 800,00 €) ebenfalls angepasst, Arbeitsentgelt ab 450,01 € bis 850,00 € sind in der Gleitzone zu berücksichtigen. In der Gleitzone wird der Arbeitnehmeranteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem fiktiven, geringeren Ausgangswert als dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Dies soll vermeiden, dass bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sofort der volle Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer anfällt.

Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung

Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,

  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),

  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,

  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und

  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte RiesterRente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner.

Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig,sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei.

Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.

Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunftsund Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.

Die vorstehenden Informationen geben den derzeitigen Stand der veröffentlichen gesetzlichen Regelungen wider . Sie ersetzten keine fallbezogene Beratung im Einzelfall!

Haben Sie Fragen – sprechen Sie uns an!

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