Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

GEZ-Rundfunkbeitrag

Die Rundfunkgebühren ab 1 . Januar 2013

Ab dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Modell zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender. Künftig wird der GEZ-Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Bislang mussten Nutzer pro Gerät zahlen. Die Regelungen im Überblick.

Die neue Gebührenregelung sieht eine geräteunabhängige Abgabe vor. Bislang mussten die Nutzer eine Gebühr für TV, Radio und Computer zahlen. Auch die Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr entfällt. Die Art und die Anzahl der empfangbaren Rundfunkgeräte finden bei der Beitragsberechnung keine Berücksichtigung mehr.

Künftig wird der GEZ-Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Für Familien oder Personen in Wohngemeinschaften sind Entlastungen vorgesehen. Auch Kinder mit eigenem Einkommen, die im Elternhaus leben, müssen keine zusätzliche Gebühr mehr zahlen. Für Menschen mit Behinderungen, also Personen mit dem Merkzeichen „RF“, gilt eine ermäßigte Beitragspflicht.

Die Regelungen zum GEZ-Rundfunkbeitrag ab 2013 im Überblick:

  • Regulärer Rundfunkbeitrag pro Wohnung: 17,98 Euro/Monat,

  • Menschen mit Behinderung (Merkzeichen „RF“): 5,99 Euro/Monat,

  • Für sozial Schwache: Auf Antrag Befreiung von der Beitragszahlung.

Über die Abgabe pro Wohnung werden sowohl Familien mit Kindern, die über ein eigenes Einkommen verfügen, als auch Personen in Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst. Wer allerdings eine Zweitwohnung hat, muss den GEZ-Rundfunkbeitrag zusätzlich zahlen.

Weitere Regelungen zur GEZ-Rundfunkgebühr ab 2013

Das bisherige Modell der Rundfunkfinanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio hat zu Problemen geführt. Durch technische Neuerungen war die Unterscheidung nach Geräteart nicht mehr zeitgemäß. Aus diesem Grund erfolgt die Abgabe nach Wohnung und unabhängig von der Anzahl vorhandener Geräte und Personen in einer Wohnung. Mehrfachbeiträge fallen künftig nicht mehr an.

Ab 1 . Januar 2013 deckt der GEZ-Rundfunkbeitrag damit auch die private Nutzung des Kfz ab. Auch ein Zweitwagen oder das Auto des in der Wohnung der Eltern lebenden Kindes ist ohne weiteren Beitrag in der Abgabe enthalten. Gartenlauben in Kleingartenanlagen sind beitragsfrei in der GEZ-Gebühr enthalten. Darin enthalten sich auch Gartenhäuschen, die sich nicht zum dauerhaften Wohnen eignen.

Die Beitragspflicht fällt immer pro Wohnung an. Jeder in dieser Wohnung lebende Bewohner ist eingeschlossen und muss - selbst bei eigenem Einkommen - keine Gebühr mehr zahlen. Die sogenannte Mehrbeitragspflicht entfällt ab 1. Januar 2013. Die GEZ hat eine Definition des Begriffs Wohnung veröffentlicht. Demnach muss es sich um eine „baulich abgeschlossene Einheit handeln, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat...“. Auch für Zweitwohnungen muss der volle GEZ-Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

Nicht gezahlt werden muss für Zimmer oder Wohnungen in Internaten oder Kasernen. Auch für Kraftfahrzeuge, die privat genutzt werden, fällt keine zusätzlich GEZ-Abgabe an. Wie bisher auch können Behinderte oder Bezieher staatlicher Sozialleistungen eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen. Personen mit Behinderung, denen das Merkmal „RF“ zuerkannt wurde, zahlen nur ein Drittel des normalen Monatsbeitrags.

GEZ-Rundfunkbeitrag für Selbständige und Freiberufler

Auch für Selbständige und Freiberufler wird der GEZ-Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 neu gestaltet. Die Berechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls geräteunabhängig. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter sowie der betrieblichen genutzten Kraftfahrzeuge. Unternehmer müssen künftig nicht mehr alle Geräte innerhalb des Betriebs erfassen. Die Art und die Anzahl der empfangbaren Geräte wie TV, Radio oder Computer wirken sich auf den Beitrag nicht aus.

Beitrag für Betriebsstätten:

  • bis 8 Mitarbeiter: 5,99 EUR/Monat,
  • 9 bis 19 Mitarbeiter: 17,98 EUR/Monat,
  • 20 bis 49 Mitarbeiter: 35,96 EUR/Monat,
  • 50 bis 249 Mitarbeiter: 89,90 EUR/Monat,
  • 250 bis 499 Mitarbeiter: 179,80 EUR/Monat,
  • 500 bis 999 Mitarbeiter: 359,60 EUR/Monat,
  • 1.000 bis 4.999 Mitarbeiter: 719,20 EUR/ Monat,
  • 5.000 bis 9.999 Mitarbeiter: 1.438,40 EUR/ Monat,
  • 10.000 bis 19.999 Mitarbeiter: 2.157,60 EUR/Monat,
  • ab 20.000 Mitarbeiter: 3.236,40 EUR/Monat

Ein Firmenfahrzeug ist pro Betriebsstätte beitragsfrei im GEZ-Rundfunkbeitrag bereits enthalten. Für jedes weitere Auto muss ein Betrag von 5,99 Euro pro Monat gezahlt werden. Für Betriebe im Hotel- und Gaststättengewerbe richtet sich die Rundfunkgebühr nach der Mitarbeiteranzahl pro Betriebsstätte, der Anzahl an Hotelzimmern pro Betriebsstätte sowie der Zahl der Kraftfahrzeuge. Das jeweils erste Zimmer ist beitragsfrei. Für alle anderen Zimmer fallen 5,99 Euro im Monat an.

Die neue Regelung verschafft vor allem Kleinunternehmern eine finanzielle Entlastung. Wer bis zu 8 Beschäftigte und nur einen Firmenwagen hat, zahlt lediglich 5,99 Euro pro Monat. Fremdenverkehrsunternehmen zahlen keine Gebühren, wenn aus saisonalem Gründen der Betrieb für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ruht. Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten, zahlen für die Betriebsstätte nichts, wenn für die Privatwohnung bereits eine Gebühr gezahlt wird.

GEZ-Rundfunkgebühren: Hinweise und Detailsfür Selbständige und Unternehmen

Die GEZ-Rundfunkgebühr richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten. Eine Betriebsstätte ist als eine Einheit definiert, die nicht ausschließlich privat genutzt wird. Bei mehreren Einheiten auf einem Grundstück zählt dies als eine Betriebsstätte. Bei den Beschäftigten werden die Voll- und Teilzeitbeschäftigten mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sowie Bedienstete in einem Dienstverhältnis gezählt. Nicht eingerechnet werden hingegen Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug muss ein Beitrag von 5,99 Euro pro Monat entrichtet werden. Allerdings ist das erste Kfz des Inhabers bereits im Beitrag für die Betriebsstätte enthalten, so dass keine zusätzliche Gebühr anfällt. Sind mehrere Betriebsstätten vorhanden, ist jeweils ein Kfz pro Betriebsstätte beitragsfrei.

Gesonderte Regelungen gelten für gemeinnützige Einrichtungen und eingetragene Vereine und Stiftungen, Schulen und Hochschulen sowie für Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr.

Weitere Infos erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de

Eine Vorabinformation von der PHC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Haverkamp & Coll.

Ihre Dagmar Schneegans, Mitarbeiterin bei PHC Haverkamp & Coll., in Hannover

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