Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Änderung der Rechtsprechung

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Kalenderjahr 1994 ein Anwesen um damit Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dabei wurden die Anschaffungskosten für die Immobilie durch Darlehen finanziert. Er veräußerte das Objekt im Jahre 2001. Hierbei erzielte er einen Veräußerungsverlust. Der vereinnahmte Veräußerungserlös reichte nicht aus, um die Darlehen zur Anschaffung der Immobilie zu tilgen. Für das verbleibende Darlehen wandte der Steuerpflichtige noch Schuldzinsen auf, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt veranlagte den Steuerpflichtigen ohne Vermietungsverluste. Hiergegen legte er Einspruch ein und begehrte weiterhin den Schuldzinsenabzug. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Der BFH entschied, dass Schuldzinsen, welche auf Verbindlichkeiten entfallen, die zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines Mietwohngrundstücks dienten, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiterhin als nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden können, auch wenn die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten. Mit diesem Urteil hat der BFH einen grundsätzlichen Wandel in seiner Rechtsprechung vollzogen, weil er seine vorherigen Rechtsgrundsätze nicht mehr aufrecht erhalten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatten der BFH und die Finanzgerichte einen Schuldzinsenabzug grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der Vermietungstätigkeit zugelassen. Diesen Rechtsgrundsatz sahen die Finanzgerichte in einer gewissen Parallelität zwischen der weitgehenden steuerlichen Verschonung von Veräußerungsgewinnen im privaten Vermögensbereich und einem Abzugsverbot für nachträgliche Finanzierungsaufwendungen. Seine neue Rechtsprechung begründet der BFH mit der Besteuerung der auf zehn Jahre erweiterten Erfassung von Wertsteigerung bei der Veräußerung von privaten Grundstücken. Durch diese Rechtsänderung bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte wird strukturell die Ermittlung eines Gewinnes aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im privaten Bereich der Gewinnermittlung aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens gleichgestellt.

Hinweis: Nach der neuen Rechtsprechung kann ein Steuerpflichtiger nachträgliche Schuldzinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, sofern der Veräußerungserlös für die Immobilie nicht ausreicht, um ein ursprünglich aufgenommenes Darlehen abzulösen. Wird dagegen eine Immobilie, die zuvor vermietet wurde, zu privaten Wohnzwecken genutzt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Absetzbarkeit der Schuldzinsen.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juni 2012, IX R 67/10, BFH/NV 2012 S. 1697, LEXinform Nr. 0928227
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