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Dienstag, 01.01.2013

Schuldzinsen auch abziehbar bei gemeinsamer Ehegattenfinanzierung

Übernimmt der EigentümerEhegatte einer vermieteten Immobilie die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein Darlehen der Immobilie des Nichteigentümer-E hegatten, so sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar.

So lautet ein neues Urteil des BFH, mit dem er seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 fortsetzt und bestätigt. Damals hatte er bereits festgestellt, dass in den Fällen, in denen der Eigentümer-Ehegatte einer Immobilie im Wege des Schuldbeitritts die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein ImmobilienDarlehen des NichteigentümerEhegatten übernimmt, ab dem Zeitpunkt des Schuldbeitritts die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen sind. Der Ehepartner kann die Schuldzinsen jedenfalls dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn die spätere Eingehung der Schuld mit der Einkunftserzielung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Dies gelte unabhängig davon, dass im Innenverhältnis eine Freistellung durch den NichteigentümerEhegatten vereinbartsei. Diesmal lag der Fall aber ein wenig anders. Im Streitfall handelte es sich um eine Grundstücksgemeinschaft. Die eine Doppelhaushälfte der Gemeinschaft wurde von einer Beteiligten und ihrem Ehemann genutzt, die andere Hälfte war an eine Firma vermietet. Das Finanzamt ging davon aus, dass ein Darlehen von einem nicht beteiligten EigentümerEhegatten aufgenommen worden war. Diese Zinsen erkannte es nicht an. Er sei weder Eigentümer gewesen noch habe er die Zinsen wirtschaftlich getragen. Es läge insoweit steuerlich unbeachtlicher Drittaufwand vor.

Der BFH ließ den Abzug jedoch zu. Bezahlten die Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehöre, „aus einem Topf“, z.B. aus einem zu Lasten beider Eheleute aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen, so seien die Zinsen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen und daher als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichgültig sei, aus welchen Mitteln die Zahlungen im Einzelfall stammten. Entscheidend sei die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute.

Hinweis: Hat demgegenüber der Nichteigentümer-Ehegatte allein ein Darlehen aufgenommen, um die Immobilie des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen als Werbungskosten nur abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Um Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt sich i.d.R. eine „saubere“ Zuordnung. Wie beraten Sie diesbezüglich gerne. Sprechen Sie uns im Vorfeld einer Immobilieninvestition rechtzeitg an.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juni 2012, IX R 29/11, BFH/NV 2012 S. 1952
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