Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Bezeichnung des Wirtschaftsgutes für Ansparrücklage

Ein Steuerpflichtiger warseit 1995 als beratender Ingenieur selbstständig tätig. Den Gewinn für sein Unternehmen ermittelt er durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Aufgrund eines Investitionsplanes für das Jahr 2005 beabsichtigte er die Anschaffung von drei neuen Firmenwagen, die Neuausstattung der Büroeinrichtung und die Erneuerung der Computeranlage. Dafür bildete er im Jahr 2003 Ansparrücklagen. Bereits in den Vorjahren hatte er wiederholt Ansparrücklagen gebildet.

Das Finanzamt führte bei dem Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfung durch. Die für das Kalenderjahr 2003 gebildete Ansparrücklage wurde seitens des Finanzamtes mit der Begründung nicht anerkannt, der Steuerpflichtige habe eine deutliche Geschäftserweiterung geplant. In derartigen Fällen darf - nach alter Rechtslage - eine Ansparrücklage nur gebildet werden, wenn eine verbindliche Bestellung vorliegt. Außerdem sei die Rücklage in einer Sammelbuchung gebildet worden. Die Ansparrücklagen für reine Erneuerungsinvestitionen, wie z.B. für die Büroausstattung sowie eine Computeranlage, erkannte das Finanzamt an. Den übrigen Teil der Ansparrücklage erkannte das Finanzamt mangels verbindlicher Bestellung der Wirtschaftsgüter nicht an und löste die Ansparrücklage erfolgswirksam auf.

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an. Die voraussichtliche Investition müsse bei der Bildung einer Rücklage aufgezeichnet werden, damit im vorgesehenen Investitionsjahr genau festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investitionen derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Es seien daher insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu machen.

Die von dem Steuerpflichtigen benutzten allgemeinen Bezeichnungen mit einem Oberbegriff genügten dabei diesen Anforderungen nicht, wenn dieser Oberbegriff eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftsgüter umfasst oder wenn sich die Bezeichnung auf eine Gesamtheit von Wirtschaftsgütern bezieht, die betrieblich verwendet werden können. Der Begriff Büroeinrichtung bezeichnet lediglich eine allgemeine Gattung von Wirtschaftsgütern, wie Büroschränke, Schreibtische, Bürostühle oder Besprechungstische. Anhand der allgemeinen Bezeichnung war nicht festzustellen, ob die Rücklage für die Anschaffung eines konkreten Wirtschaftsguts gebildet worden war. Insoweit erfüllte die gebildete Rücklage nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Das gleiche galt für die gebildete Rücklage für den Firmenwagen sowie der Computeranlage.

Hinsichtlich der wiederholten Bildung von Ansparrücklagen, unter teilweise Verwendung von Sammelbegriffen, vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass der Steuerpflichtige diese Rücklagen lediglich mit dem Ziel der Steuerminderung gebildet hatte. Diesen Zweck habe jedoch eine Ansparrücklage nicht, sie diene der Investitionserleichterung.

Hinweis: Bei der Bildung einer Ansparrücklage - heute ist es der Investitionsabzugsbetrag - ist zu beachten, dass das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend bezeichnet wird. Die Sammelbezeichnung „Büroausstattung“ erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, 11 K 11227/08, rkr., EFG 2012 S. 1632
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