Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Erleichterungen bei privater PKW-Nutzung

Wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören, so ist für jeden PKW der pauschale Nutzungswert anzusetzen und zu versteuern (1 %-Methode). Ausnahme: Es kann glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte betriebliche PKW ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen). Hierzu gehören auch Fahrzeuge, die nach ihrer betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, z.B. der Vorführwagen eines KFZ-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge oder KFZ von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines KFZ erbringen können.

Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass das KFZ mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere KFZ kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen, so die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben. Für die private Nutzung von betrieblichen KFZ durch Familienangehörige gelte dies entsprechend, wenn je Person das KFZ mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt werde.

Beispiel:

Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs PKW die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Architekt erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten PKW mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen PKW werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen. Sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen.

Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren PKW ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen PKW eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und seine Frau jene PKW nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten PKW (z.B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. November 2012, IV C 6 S 2177/10/10002, www. bundesfinanzministerium.de
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