Keine Pauschalsteuer für Aufmerksamkeiten an Kunden
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn und sind nicht zu versteuern. Als Aufmerksamkeiten gelten dabei Sachzuwendungen bis 40 €, z.B. Blumen, ein Buch oder Genussmittel. Diese Vereinfachungsregelung soll ab sofort auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.
Das bedeutet, bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, z.B. an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses, müssen nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr erstellen. Diese, in einer Verfügung der OFD Frankfurt vertretene, positive Auffassung hat das Bundesfinanzministerium bestätigt. Die Regelung gilt damit bundesweit.