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Dienstag, 01.01.2013

Keine Entnahme bei späterer geringerer betrieblicher PKW-Nutzung

Ein PKW kann nur dann dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn er zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Bei einem Nutzungsanteil von mehr als 50 % ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen zwingend. Welche Folgen treten ein, wenn sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines PKW derartig verändert, dass dieser in den Folgejahren zu weniger als 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt wird? Hat dann zwingend eine Entnahme zu erfolgen?

Der BFH hat diese Frage verneint. Dennoch hat der Steuerpflichtige die Handhabung seines PKW in seiner Steuerbilanz nicht vollumfänglich abgesegnet bekommen, denn der Fall wurde an das Finanzgericht zurück verwiesen.

Dies muss nachprüfen, ob der PKW tatsächlich von Beginn an zu mehr als 10 % betrieblich genutzt wurde. Hierfür muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen. Sollte ihm das nicht gelingen, so hätte der PKW von Beginn an nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden dürfen. Das führt zwar nicht zu einer Entnahmebesteuerung im aktuellen Jahr, aber die geltend gemachten Betriebsausgaben für Abschreibung, Unterhaltung etc. sind nicht mehr abzugsfähig. Insoweit greift der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.

Hinweis: Bei PKW, die in nur geringem Umfang, aber zu mehr als 10 % betrieblich genutzt werden und dem Betriebsvermögen zugeordnet werden sollen, ist es wichtig, den Nachweis der betrieblichen Nutzung zu erbringen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich bereits ein weiterer PKW im Betriebsvermögen befindet.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. August 2012, VIII R 11/11, www.bundesfinanzhof.de
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