Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Dienstag, 01.01.2013

Vorgesehene Änderungen im Umsatzsteuergesetz :Es droht ein erhebliches Risiko bei Abrechnung durch Gutschriften

Durch das Jahressteuergesetz 2013 ergeben sich einigen Neuerungen hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Grundlage hierfür ist die Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe durch die geänderte sog. „Rechnungsstellungsrichtlinie RL 2010/45/EU vom 13.07.2010“.

Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag von über 150,00 Euro sind bisher gem. § 14 Abs. 4 UStG folgende Pflichtangaben erforderlich:

  • vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Rechnungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte,
  • den auf das Entgelt anzuwendenden Steuersatz und Steuerbetrag,
  • Im Voraus vereinbarte Preisminderungen,
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Hingegen gelten gem. § 33 UStDV für sog. Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 Euro lediglich folgende Anforderungen:

  • den vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt, darauf entfallender Steuersatz und ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung

Nur wenn alle Angaben auf einer Rechnung vorliegen, kann gem. §15 UStG die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Rechnungsempfänger geltend gemacht werden. Dabei ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1Satz 1 UStG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann die Abrechnung einer Leistung auch im Wege der Gutschrift erfolgen, wenn diese vom Leistungsempfänger ausgestellt wurde, eine vorherige Vereinbarung darüber getroffen wurde und der Empfänger der Gutschrift nicht widerspricht. Dabei war es bislang nicht erforderlich eine Gutschrift explizit als solche zu bezeichnen,sie konnte vielmehr auch als Rechnung bezeichnet werden. Nach der Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG –E wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung nunmehr zum 1.1.2013 wie folgt erweitert: In den Fällen der Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten ist die Angabe „Gutschrift“ zwingend erforderlich. Sollte die Angabe „Gutschrift“ nicht verwendet werden, ist ein Vorsteuerabzug somit nicht möglich. Darüber hinaus besteht dann das Risiko einer Verzinsung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer.

Unklarheiten der Neuregelung

Die Neuregelung ist zurzeit noch nicht konkret ausgestaltet. Unklar ist, ob ein Dokument sowohl Elemente einer Rechnung als auch einer Gutschrift enthalten kann, also Beträge mit unterschiedlichen Vorzeichen ausgewiesen werden können. Außerdem ist bisher noch nicht geklärt, ob eine Bezeichnung in anderen Sprachen zulässig ist, z.B. „autofacturation“ oder „self-billing“ und ob auch eine Gutschrift über Kleinbeträge entsprechend bezeichnet werden muss.

Fraglich ist auch der Anwendungszeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung. Er wird sich aller Voraussicht nach auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Rechnungszeitpunkt beziehen, d.h. eine im Januar erstellte Rechnung für eine im Dezember erbrachte Leistung dürfte demzufolge noch nicht unter die Neuregelung fallen.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Jahressteuergesetz 2013 wurde am 1.02.2013 durch den Bundesrat erneut abgelehnt, jedoch hat das Kabinett am 06.02.2013 den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im Wesentlichen wird das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht der Europäischen Union angepasst. Die Formulierungshilfe enthält das EU-Amtshilfegesetz und einige Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 u.a. die Neuregelung zur Rechnungsausstellung.

Fazit

In Zukunft sollte bei Gutschriften das Rechnungslayout entsprechend angepasst werden. Werden sogenannte kaufmännische Gutschriften erstellt, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur dienen, z.B. wenn ein Lieferant eine Gutschrift bei Mängeln des Liefergegenstandes oder verspäteter Lieferung erstellt, sollten diese als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet werden.

« zurück