Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Seitens des BFH ist eine neue Entscheidung über die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen bei einem langjährigen Leerstand einer Mietwohnung ergangen. In seinem Urteil hat der BFH nunmehr die Grundsätze präzisiert, wonach Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden können.

Ein Steuerpflichtiger versuchte ab dem Kalenderjahr 2003 eine Wohnung zu vermieten. Dies gelang ihm erst ab 2007. Zuvor hatte er im Zeitraum 2004 bis 2006 laufend Anzeigen in einer regionalen Wochenzeitung nach einschlägigen Mietgesuchen hin durchgeschaut. Aufgrund der Anzeigen nahm der Steuerpflichtige mit 39 Mietinteressenten Kontakt auf. Daneben hatte er auch durch Anzeigen in regionalen Wochenzeitungen nach Mietern gesucht. Sämtliche Kontaktaufnahmen blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Gleichzeitig hatte er versucht, die Wohnung durch Mundpropaganda in seinem engeren Umfeld zu vermieten. Hierdurch konnte er im Juli 2007 einen Mieter finden. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 machte der Steuerpflichtige Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Diese wurden seitens des Finanzamtes nicht anerkannt, da nach Ansicht des Finanzamtes keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag.

Die hiergegen geführte Klage hatte beim BFH Erfolg. Nach Ansicht der Richter lagen bei dem Steuerpflichtigen ernsthafte Vermietungsabsichten vor, um seine Mietwohnung zu vermieten. Dies ergab sich aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die regionalen Wochenzeitungen nach Mietgesuchen durchsuchte sowie eigene Anzeigen in der Presse geschaltet hatte. Die Nachhaltigkeit seiner Bemühungen resultierte nach Auffassung des BFH daraus, dass er mit allen in Betracht kommenden Interessenten einen persönlichen Kontakt aufgenommen hatte. Dies waren in seinem Fall 39 Personen. Hinsichtlich der Vermarktung des Mietobjektes vertritt der BFH die Meinung, dass der Steuerpflichtige selbst bestimmen kann, welche geeigneten Schritte er zur Vermietung seines Objektes benutzt. Die Vermarktungsschritte richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles.

Hinweis:

Besitzt ein Steuerpflichtiger eine leerstehende Wohnung, die er zur Einkünfteerzielung nutzen möchte, findet er aber keinen Mieter, so muss er in diesem Fall seine nachhaltige Vermietungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dies kann durch eine persönliche Kontaktaufnahme auf Mietgesuche in Zeitungen geschehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die persönlichen Kontaktaufnahmen dokumentieren muss, damit er diese als Nachweis für seine Vermietungsabsicht vorlegen kann. Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012, IX R 68/10, LEXinform Nr. 0928228
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